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Praxisaktiengesellschaft Januar 18Frage von Frau Dr. U. A. in H.: «Wir betreiben eine grössere Praxisaktiengesellschaft. Darüber rechnen auch Ärztinnen und Ärzte ab, die daneben noch selbständig tätig sind. Dazu habe ich zwei Fragen: Müssen die Ärztinnen und Ärzte, die daneben noch selbständig sind, zwingend mit einer K-Nummer (Kontrollnummer) über die ZSR-Nummer (Zahlstellen-Register-Nummer) der Aktiengesellschaft abrechnen, wenn sie für diese tätig sind? Und: Wie steht es mit der Haftung und der allfälligen Rückerstattungspflicht gegenüber den Krankenkassen dieser teilweise selbständigen Ärztinnen und Ärzte, wenn sie für die Aktiengesellschaft tätig sind und über diese abrechnen?»

Aktiengesellschaft hat eine ZSR-Nummer, die Ärztinnen und Ärzte haben eine K-Nummer
Ärztinnen und Ärzte können ihre fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit mit Berufsausübungsbewilligung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung als Einzelunternehmer oder im Namen und Rechnung eines Dritten, namentlich einer juristischen Person, ausüben. Im letzteren Fall sind sie also in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als unselbständige Arbeitnehmende, als Lohnempfänger, tätig und erbringen ihre ärztlichen Leistungen als Hilfsperson der Arbeitgeberin, einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Das Zahlstellenregister ZSR erteilt dann in jedem Fall eine ZSR-Nummer an die juristische Person. Ärztinnen und Ärzte, welche in einer juristischen Person und damit in einer Einrichtung nach Artikel 36a des Krankenversicherungsgesetzes beschäftigt sind, erhalten eine K-Nummer (Kontrollnummer). Das gilt für alle Kantone.

Was geschieht mit der ZSR-Nummer der angestellten Ärztinnen und Ärzte?
Die persönliche ZSR-Nummer der Ärztinnen und Ärzte, die mit einer K-Nummer über die ZSR-Nummer einer juristischen Person abrechnen, wird sistiert, wenn nicht mehr darüber abgerechnet wird. Falls ein Leistungserbringer weiterhin in Teilzeit auf eigene Rechnung tätig ist, kann er dies schriftlich begründen - in welchem Pensum und an welcher Adresse – und so kann seine eigene ZSR-Nummer für seine selbständigen Tätigkeiten ausserhalb der juristischen Person aktiv bleiben.
Alle Antragsformulare für eine ZSR-Nummer sind auf dem Webportal https://www.sasis.ch/de/779 publiziert.

Wie steht es mit der Haftung gegenüber der Krankenkassen der Ärztinnen und Ärzte, die mit einer K-Nummer über die ZSR-Nummer einer juristischen Person abrechnen?
Auf diese Haftungsfrage antwortet uns Doris Schmutz von der Abteilung Kommunikation der «FMH – Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte» wie folgt: «Ärztinnen und Ärzte, die in einer vom Kanton als Leistungserbringer gemäss Art. 36a des Krankenversicherungsgesetztes (KVG) anerkannten juristischen Person arbeiten und über eine einheitliche ZSR-Nummer dieses Unternehmens abrechnen, sind gegenüber den Krankenkassen nicht direkt haftbar. Das Bundesgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 20. April 2009 (9C_701/2008) das folgende festgehalten: ‘Hat die juristische Person als solche eine einheitliche ZSR-Nummer und rechnet sie alle Leistungen über diese ab, können die Leistungen in der Statistik nicht mehr den einzelnen Ärzten zugerechnet werden, wenn auf die ZSR-Abrechnungen abgestellt wird. Eine individuelle Zurechnung ist in diesem Fall aber auch nicht erforderlich: Ist die Einrichtung im Sinne von Art. 36a KVG, beziehungsweise die juristische Person, welche eine solche Einrichtung betreibt, als Leistungserbringerin zu betrachten, so ist konsequenterweise auch die juristische Person und nicht der einzelne darin tätige Arzt allenfalls nach Art. 56 Abs. 2 KVG rückerstattungspflichtig.’»
Das heisst: Eine Praxisaktiengesellschaft ist für alle Ärztinnen und Ärzte, die über die ZSR-Nummer dieser Aktiengesellschaft abrechnen, gegenüber den Krankenkassen haftbar und bei Unkorrektheiten einer ihrer Ärztinnen und Ärzte mit K-Nummer allenfalls voll rückerstattungspflichtig.



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