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Scheidung Feb 18Frage von Frau Dr. med. K. A. in Z.: «Mein Mann und ich, 48- jährig, haben uns auseinandergelebt. Der Gedanke an die Scheidung wird immer dringlicher. Da wir uns nicht spinnefeind sind, frage ich mich nun: Wie kann man sich unter dem geltenden Scheidungsrecht möglichst einvernehmlich und ohne hohe Anwaltskosten scheiden lassen?»

Das Verschuldungsprinzip bei Scheidungen ist passé

Die Voser Rechtsanwälte in Baden haben analysiert, wie unter dem geltenden Scheidungsrecht der «Königsweg zur einvernehmlichen Scheidung» aussehen könnte. Demnach galt früher im Scheidungsrecht das Verschuldensprinzip. Als Voraussetzung für eine Scheidung musste einem der Ehegatten ein Verschulden angelastet werden können wie Ehebruch, unehrenhafter Lebenswandel, Gewalt, böswilliges Verlassen, Alkoholismus. Wer durch sein schuldhaftes Verhalten die Scheidung verursacht hatte, musste der anderen Partei den entstandenen Schaden ersetzen und hatte selbst keinen Anspruch auf eine Entschädigung. In einem Scheidungsverfahren nach altem Scheidungsrecht musste das Gericht deshalb prüfen, weshalb die Ehe gescheitert ist, was regelmässig mit dem Waschen «schmutziger Wäsche» verbunden war.
Dies ist jedoch seit der Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) im Jahre 2000 nicht mehr der Fall. Vielmehr können die Eheleute heute ihre Ehe im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Feststellung eines Scheidungsgrundes gerichtlich auflösen lassen.

Eine Scheidungsvereinbarung einreichen
Sind sich die Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung wie allfällige Kinderbelange, Unterhaltsbeiträge und die güterrechtliche Auseinandersetzung einig, können sie dem Gericht eine umfassende Scheidungsvereinbarung einreichen. Dafür können die Eheleute, die keinen Krach haben, zusammen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt konsultieren. Die Scheidungsvereinbarung wird dann einvernehmlich erarbeitet und eingereicht.

Allenfalls einen Mediator einschalten
Allenfalls gibt es trotz allem Streitpunkte und Schwierigkeiten in der Kommunikation unter den Eheleuten. Dann kann eine Mediation infrage kommen. Die Mediation ist ein aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, bei dem ein unparteilicher Dritter, der Mediator, die Beteiligten darin unterstützt, ihre Konflikte im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. Die Parteien entscheiden in vertraulichen Verhandlungen selbst, was sie klären möchten. Im Gegensatz zur anwaltlichen Beratung fungiert der unparteiliche Dritte, welcher oftmals auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist, als Vermittler und nicht als Berater.
Ziel der Scheidungsmediation ist wiederum die gemeinsame Erarbeitung und Einreichung einer einvernehmlichen Scheidungsvereinbarung. Die Methode der Mediation empfiehlt sich besonders dann, wenn es für die Eheleute wichtig ist, dass sie auch nach der Scheidung respektvoll miteinander umgehen und beispielsweise die gemeinsame Kommunikation in Bezug auf die Kinderbelange fördern möchten.

Persönliche Anhörung vor Gericht
Das Gericht genehmigt eine eingereichte Scheidungsvereinbarung, wenn es sich anlässlich einer zwingenden persönlichen Anhörung davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat.
Können sich die Eheleute über die Nebenfolgen der Scheidung nicht umfassend einigen, urteilt das Gericht über die umstrittenen Punkte.

Auf jeden Fall gilt: Gelingt eine einvernehmliche Scheidung, spart man nicht nur Nerven und Ärger, sondern auch viel Geld. Oder: Eine einvernehmliche Scheidungsvereinbarung lohnt sich.



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