Fragen ?
Kontakt

 

Spanischer Strand Feb 18Frage von Frau Dr. med. U. G. in M.: «Ich bin hier in der Schweiz seit sechs Jahren als selbständige Ärztin tätig. Jetzt habe ich Gelegenheit, ab dem kommendem Sommer während rund eineinhalb Jahren vorübergehend am spanischen Meeresstrand wiederum als Selbständige zu praktizieren. Wie steht es da mit meinen obligatorischen Sozialversicherungen und der freiwilligen beruflichen Vorsorge in der Schweiz?»

Soziale Sicherheit für Entsandte
Wie die vorübergehende Entsendung von Arbeitskräften und Selbständigen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit von der Schweiz in einen Staat der Europäischen Union geregelt ist, steht im Merkblatt «Soziale Sicherheit – Schweiz – EU». Gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ist für Fragen der Sozialen Sicherheit, die das Verhältnis zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU betreffen, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 massgebend.

Das ist eine Entsendung
Eine Entsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für Rechnung seines Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Eine Entsendung liegt auch vor, wenn ein Selbständigerwerbender sich vorübergehend in einen anderen Staat begibt und dort eine ähnliche Tätigkeit wie vor der Entsendung ausübt.

Es gelten die Gesetze des Ursprunglandes - hier der Schweiz

Während der Zeit der Entsendung bleibt weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslandes – mithin der Schweiz - auf den Entsandten anwendbar, und zwar in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit inklusive der freiwilligen beruflichen Vorsorge.
Eine Entsendung ist allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum möglich und darf grundsätzlich nicht länger als 24 Monate dauern. Eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Ferien stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar. Wenn der Zeitraum von 24 Monaten nicht ausreicht, so können der entsendende Staat und das Land der vorübergehenden Beschäftigung eine Ausnahmevereinbarung treffen und eine Verlängerung vorsehen.

Man muss schon eine gewisse Zeit in der Schweiz tätig sein
Selbständigerwerbende müssen vor der Entsendung bereits seit einer gewissen Zeit nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten in der Schweiz ausüben. Und: Unmittelbar vor der Entsendung müssen die Entsandten den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit der Schweiz unterlegen haben.

Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts
Wer eine Entsendung plant, muss bei seiner AHV-Ausgleichskasse einen Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland einreichen. Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, stellt die AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus und händigt diese dem Arbeitgeber des Entsandten oder dem Selbstständigerwerbenden aus.



Weitere Optionen