Fragen ?
Kontakt

 

Probezeit Maerz 18Frage von Dr. med. A. S. in P.: «Eine jüngst angestellte Praxisangestellte passt offensichtlich nicht zu uns. Ich will sie wieder entlassen. Das hat sie offenbar gemerkt und sich krankgemeldet. Kann ich sie während der noch laufenden Probezeit gleichwohl entlassen?»

Siebentägige Kündigungsfrist in der Probezeit
Gemäss Art. 335b Abs. 1 des Obligationenrechts kann ein auf unbestimmte Dauer eingegangenes Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Beide Vertragsparteien haben somit die Möglichkeit, während dieser Zeit den Arbeitsvertrag unter erleichterten Bedingungen aufzulösen. Dabei muss die Gegenpartei die Kündigung während der Probezeit erhalten. Das Ende dieser verkürzten Kündigungsfrist kann sich hingegen auch nach Ablauf der Probezeit befinden. Zu beachten ist weiter, dass - soweit nicht schriftlich durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag etwas anderes abgemacht wurde - der erste Monat des Anstellungsverhältnisses als Probezeit gilt.

Kein besonderer Kündigungsschutz während der Probezeit
Während der Probezeit ist der Schutz vor Kündigungen zur Unzeit gemäss Art. 336c und d des Obligationenrechts nicht gegeben. Es ist mithin zulässig während der Probezeit auch bei einer Absenz des Arbeitnehmenden wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft oder Militärdienst eine ordentliche Kündigung auszusprechen, ohne auf allfällige gesetzliche Sperrfristen Rücksicht nehmen zu müssen.

Probezeit kann in der Regel höchstens drei Monate dauern
Die Einschränkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes während der Probezeit, hat den Gesetzgeber dazu bewogen, die Höchstdauer der Probezeit auf drei Monaten festzulegen (Art. 335b Abs. 2 des Obligationenrechts). Wird somit im Arbeitsvertrag von den Parteien eine längere Probezeit als drei Monaten vereinbart, ist diese Regelung teilnichtig und die Probezeit wird auf drei Monaten reduziert.
Eine Verlängerung der Probezeit ist nur ausnahmsweise möglich: Art. 335b Abs. 3 des Obligationenrechts lässt eine Verlängerung um die Dauer einer Verhinderung wegen Krankheit, Unfall und Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wie Militär-, Zivil- oder Schutzdienst zu. In diesen abschliessenden Fällen verlängert sich die Probezeit um die Anzahl Arbeitstage, die wegen der Verhinderung weggefallen sind.




Jetzt einen Vorsorge- und Versicherungspolicen-Check-up machen!
Die Risiken, denen man ausgesetzt ist, sowie die Bedürfnisse nach Sicherheit, Vorsorge und Versicherungsschutz ändern sich immer wieder. Deshalb lohnt sich ein totaler Vorsorge- und Versicherungspolicen-Check-up. Rufen Sie uns auf Telefon 041 368 56 56 einfach an!



Weitere Optionen