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Quellenbesteuerung Maerz 18Anfrage von Dr. med. E. B. in Z.: «Meine Praxis hat unlängst wegen ungenügender Nachfrage die Quellensteuerpflicht einer neuen Praxisangestellten übersehen. Das gab unangenehme und mit Kosten verbundene Scherereien mit den Behörden. Wer genau ist eigentlich quellensteuerpflichtig in der Schweiz und gibt es besondere Bestimmungen für deutsche Grenzgänger?»

Was ist die Quellensteuer?
Einfach ausgedrückt: Bei der Quellensteuer zieht der Arbeitgeber die Steuer gemäss den Quellensteuerregeln direkt vom Lohn ab und liefert die Steuer dem Staat ab. Der Arbeitgeber ist mithin in der Pflicht.

Welche Personen sind in der Schweiz quellensteuerpflichtig?
Quellensteuerpflichtig sind Personen, die

  • In der Schweiz wohnen und weder die Niederlassungsbewilligung C haben noch mit einer Person verheiratet sind, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt
  • im Ausland wohnen und als Grenzgänger oder als Wochenaufenthalter in der Schweiz erwerbstätig sind, und zwar ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
  • im Ausland wohnen und als Arbeitnehmende im internationalen Verkehr für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz tätig sind.


Welche Leistungen sind Quellensteuerpflichtig?
Der Quellensteuerpflicht unterliegen die Bruttoeinkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit: der Arbeitslohn einschliesslich der Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und so weiter. Auch der Quellensteuer unterliegen bei Quellensteuerpflichtigkeit die Ersatzeinkünfte für vorübergehend eingeschränkte oder unterbrochene Erwerbstätigkeiten wie Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Invalidenversicherung oder Unfallversicherung sowie Invaliditätsrenten der Invaliden- oder Unfallversicherung.

Die Tarife
Die Tarife der Quellensteuer sind kantonal unterschiedlich. Die jeweils geltenden kantonalen Quellensteuertarife und die entsprechenden Merkblätter sind bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung und beim Steueramt der Wohngemeinde erhältlich. Diese erteilen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die sich auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen ergebenden Einschränkungen.
Zuständig für die Tarifmitteilung ist die Gemeinde, in welcher die quellensteuerpflichtige Person Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Bei quellensteuerpflichtigen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist in der Regel die Gemeinde zuständig, in welcher der Arbeitgeber Sitz oder Betriebsstätte hat.
Ist die quellensteuerpflichtige Person mit dem verfügten Quellensteuertarif nicht einverstanden, kann sie bis Ende März des auf die Fälligkeit folgenden Kalenderjahres vom zuständigen Gemeindesteueramt eine Überprüfung verlangen.

Besondere Bestimmungen für deutsche Grenzgänger
Für die deutschen Grenzgänger gibt es aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland bei der Quellenbesteuerung besondere Bestimmungen. Diese sind im «Informationsblatt zum Quellensteuerverfahren für Grenzgänger und Grenzgängerinnen aus Deutschland» des Kantons Zürich ausführlich dargestellt.



 
 

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