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Flugverkehr Juli 18Im überlasteten globalen Flugverkehr mit seinen häufigen Arbeitskonflikten sind Flugverspätungen, Flugannullierungen oder verpasste Anschlussflüge leider schon fast an der Tagesordnung. Auch Schweizer Passagiere haben da oft ein Recht auf Entschädigung gemäss der EU-Verordnung 261/2004. Es gibt Profis, die einem die Durchsetzung seines Rechts so leicht wie möglich machen.

EU-Verordnung 261/2004
Die im Februar 2005 in Kraft getretene EU-Verordnung 261/2004, die seit 2006 auch in der Schweiz gilt, regelt namentlich die Entschädigungen für die betroffenen Passagiere bei Flugverspätungen, Flugannullierungen und verpassten Anschlussflügen. Es gibt beispielsweise bis zu 600 Euro Entschädigung bei Nichtbeförderungen, Flugannullierungen oder grosser Verspätung. Die Regeln gelten für alle Passagiere, die von einem Flughafen in der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island abfliegen, unabhängig vom Sitz der Fluggesellschaft. Zudem gelten sie für alle Flugreisende, deren Flug in einem dieser Gebiete endet, wenn sie mit einer Fluggesellschaft unterwegs waren, die ihren Sitz in der EU oder einem der drei genannten Länder hat.

Sein Recht durchsetzen mit Profis
Um seine Ansprüche durchzusetzen, muss man sich in einem ersten Schritt an die Fluggesellschaft wenden. Allerdings sind viele Airlines bei der Behandlung solcher Eingaben nicht sehr entgegenkommend. Lässt sich der Fall nicht direkt regeln, kann man sich an den Regulator des Sitzlandes der Fluggesellschaft wenden. Für Flüge von Schweizer Carriern ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) zuständig. Informationen zu den jeweiligen Behörden in anderen Staaten findet man auf der entsprechenden Website der EU.
Wer den bürokratischen Aufwand für die Durchsetzung seines Rechts scheut, kann gegen eine Entschädigung von rund 30 Prozent des erstrittenen Betrags bequem die Profis dafür einsetzen. Es sind dies Anbieter wie Airhelp oder Refund.me. Diese bieten im Internet oder über Mobile-Apps bequeme Eingabeportale an: Man muss nur die Koordinaten des Flugs eingeben, um zu sehen, ob eine Entschädigung drin liegt. Ein Kostenrisiko gibt es nicht. Man erhält im Erfolgsfall einfach die um die Kommission verminderte Entschädigung.




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