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Praxisangestellte Sept 18Frage von Dr. med. G. U. in Z.: «Eine meiner teilzeitbeschäftigten Praxisangestellten liegt mit ihrem Jahreslohn unter der Pensionskasseneintrittsschwelle von 21'150 Franken. Sie hat jedoch noch eine andere Teilzeitbeschäftigung und verdient daher viel mehr als die Eintrittsschwelle. Kann sie einer Pensionskasse beitreten?»

Grundsatz für freiwillige Pensionskasse von Teilzeitbeschäftigten mit mehreren Arbeitgebern
Arbeitnehmende, die teilzeitlich im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen und deren gesamter Jahreslohn den Gesamtbetrag von 21’150 Franken übersteigt, können sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Pensionskasse von einem der Arbeitgeber freiwillig versichern lassen - sofern die reglementarischen Bestimmungen dieser Pensionskasse sowas vorsehen.

Koordinationsabzug vom addierten Jahreslohn
In der freiwilligen Versicherung für Teilzeitbeschäftigte gilt auf dem von allen Arbeitgebern insgesamt entrichteten Jahreslohn ein globaler Koordinationsabzug von 24 675 Franken. Beispiel: Eine Praxisangestellte geht zwei Teilzeitbeschäftigungen nach und erzielt bei der einen Beschäftigung einen Jahreslohn von 19’000 Franken und bei der anderen von 20’000 Franken. Gemäss dem geltenden Recht fällt sie nicht unter das Pensionskassenobligatorium, da die Eintrittsschwelle von 21'150 Franken Jahreslohn bei keinem Arbeitgeber erreicht wird.
Gemäss Artikel 46 des Berufsvorsorgegesetzes kann sich die doppelt Teilzeitbeschäftigte jedoch freiwillig bei einer Pensionskasse versichern lassen. In der freiwilligen Versicherung beläuft sich ihr versicherter Lohn auf insgesamt 14’325 Franken: Das entspricht Summe ihrer beiden Jahreslöhne von 39’000 Franken abzüglich des Koordinationsabzugs von 24’675 Franken.

Obligatorisch versichert und zusätzliche Teilzeitbeschäftigung
Artikel 46 des Berufsvorsorgegesetzes sieht auch vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmende, die bereits bei der Pensionskasse eines Arbeitgebers obligatorisch versichert sind, sich bei dieser oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen können, den sie von einem anderen Arbeitgeber im Rahmen einer zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung erhalten - sofern die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung dies nicht ausschliessen. Erzielt eine Person beispielsweise beim ersten Arbeitgeber einen Lohn von 45’000 Franken und beim zweiten von 15’000 Franken pro Jahr, beläuft sich ihr versicherter Verdienst dann auf insgesamt 35’325 Franken: Das entspricht Summe der beiden Jahreslöhne von 60’000 Franken abzüglich des Koordinationsabzugs von 24’675 Franken.



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