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Einbruch Okt 18Frage von Frau Dr. med U. A. in Z.: «Ich stehe noch immer unter Schock: Während einer kurzen Abwesenheit ist in unser Haus eingebrochen worden. Wertgegenstände wurden gestohlen, zudem gibt es etliche Schäden an Wänden und Einrichtungen. Welche Schäden muss der Versicherer bezahlen und wie lange etwa muss man auf die Zahlung warten?»

Die Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass bei einem Einbruchdiebstahlschadens nicht nur der Diebstahlschaden, sondern auch die Beschädigungen am Hausrat und am Gebäude sowie bestimmte andere Kosten übernommen werden. Voraussetzung für eine vollumfängliche Entschädigung ist aber eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Versicherungssumme. Es ist ärgerlich, wenn der Versicherer die Entschädigung wegen einer zu geringen Versicherungssumme kürzen muss. Deshalb: Die in der Hausratversicherung festgelegte Versicherungssumme sollte indexiert und bei Neuanschaffungen entsprechend angepasst werden.

Bedarfsgerechter Schutz von Wertsachen
In der traditionellen Hausratversicherung sind üblicherweise die Sachen des privaten Gebrauchs gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden versichert. Doch für Wertsachen bestehen in der Regel Leistungsbegrenzungen. Wenn bei einem Einbruchdiebstahl, aber auch bei einem «einfachen Diebstahl auswärts» teure Schmuck- oder andere Wertsachen gestohlen werden, kann diese Leistungsbegrenzung zu einer empfindlichen Deckungslücke führen.
Für Schmuck- oder andere Wertsachen werden deshalb Wertsachenversicherungen angeboten. Da sollten die Versicherungssummen den aktuellen Wiederbeschaffungspreisen der zu versichernden Objekte entsprechen. Die Versicherungssumme wird in dieser Art von Versicherung in der Regel pro einzeln versicherte Sache vereinbart. Dabei ist es ratsam, die im Vertrag eingesetzten versicherten Werte der Schmucksachen regelmässig durch einen Fachmann überprüfen zu lassen und gegebenenfalls die Police entsprechend anzupassen, damit eine Unterdeckung vermieden wird.

Zahlung innert Wochen
Die Versicherer sind verpflichtet, vier Wochen nachdem die Rechtmässigkeit des Versicherungsanspruchs erwiesen ist, die Entschädigung auszurichten.


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