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Schwangere Okt 18Frage von Dr. E. G. in H.: «Eine Praxisangestellte ist zurzeit schwanger. Wir möchten ihr kündigen. Im Anstellungsvertrag haben wir eine Kündigungsfrist von sechs Monaten festgelegt. Können wir während der Schwangerschaft die Kündigung auf den Zeitpunkt des Endes des Mutterschaftsurlaubs aussprechen oder läuft die sechsmonatige Kündigungsfrist erst ab Ende des Mutterschaftsurlaubs?»

Kündigung während «Schwangerschaft plus 16 Wochen» ist nichtig
Nach der abgelaufenen Probezeit ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt durch den Arbeitgeber gemäss Artikel 336c Abs. 1 lit. c des Obligationenrechts nichtig. Dies bedeutet, dass sie keinerlei Wirkung hat und nach Ablauf Sperrfrist wiederholt werden muss.
Ob die Arbeitnehmerin weiss, dass sie schwanger ist, ist nicht von Bedeutung für diesen Kündigungsschutz. Dieser greift auch dann, wenn der Arzt die Schwangerschaft erst später feststellt und die Arbeitnehmerin mithin im Kündigungszeitpunkt noch gar nichts von ihrer Schwangerschaft wusste.

Kündigung vor der Schwangerschaft
Erfolgt die Kündigung vor Beginn der Schwangerschaft, wird die Kündigungsfrist durch die Schwangerschaft unterbrochen und läuft erst 16 Wochen nach der Geburt weiter. Die Kündigung ist aber dennoch gültig.

Wenn der Kündigungsschutz wegfällt
Der Kündigungsschutz findet keine Anwendung bei:

  • einer Kündigung während der Probezeit
  • einer Kündigung durch die Schwangere
  • einem befristeten Arbeitsverhältnis
  • einer fristlosen Auflösung aus wichtigem Grund
  • einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag


Lohnzahlung während Schwangerschaft bei Krankheitsabsenz

Die Lohnzahlung bei krankheitsbedingten Absenzen während der Schwangerschaft bis zur Geburt richtet sich ganz normal nach Artikel 324a des Obligationenrechts. Nach der Niederkunft kommt, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die obligatorische Mutterschaftsentschädigung zur Anwendung.



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