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Scheidung Nov 18Die Gelder der beruflichen Vorsorge müssen bei einer Scheidung nicht in jedem Fall hälftig geteilt werden. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung in einem Fall präzisiert, in dem der Ehemann seine Pflichten gegenüber der Familie in schwerwiegender Weise verletzte.

Misshandlung von Ehefrau und Kinder
Laut Bundegericht hat ein Ehemann seine Pflichten gegenüber der Familie in schwerwiegender Weise verletzt. Er habe seine Ehefrau und die beiden Kinder sowohl psychisch wie auch physisch misshandelt. Der Mann hat von der Pensionskasse seiner Ex­Frau eine monatliche Rente von 1437 Franken eingefordert. Die finanzielle Situation der beiden Ehepartner war sehr unterschiedlich: Die Frau erhielt eine Rente von insgesamt rund 7000 Franken pro Monat, während der Mann, der nur von Zeit zu Zeit als Maler­Gipser tätig war, 1700 Franken Rente erhalten sollte. Durch seine Inaktivität sowie seine Leidenschaft für Geldspiele war er in den Augen der Richter selbst verantwortlich für seine schwierige finanzielle Lage.

Aus wichtigen Gründen von der hälftigen Teilung abweichen
In seinem Urteil bestätigte das Bundesgericht zwar die grundsätzliche Regel, dass die Guthaben aus der beruflichen Vorsorge jeweils zur Hälfte geteilt werden müssen. Aus wichtigen Gründen könne der Scheidungsrichter aber von diesem Grundsatz abweichen (Bundesgerichtsurteil Urteil 5A_443/2018 vom 6. November 2018).



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