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Aerztin Unfallversicherung Jan 19Anfrage von Frau Dr. med. U. K. in B.: «Ich will als Spitalärztin mein Arbeitspensum verkleinern und daneben als selbständige Ärztin tätig werden. Was muss ich im Bereich Unfallversicherung unternehmen?»

Obligatorische Unfallversicherung für alle Arbeitnehmenden

Gemäss dem Merkblatt «Obligatorische Unfallversicherung UVG» ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch. Bei der Tätigkeit als Spitalärztin deckt die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers bei Berufsunfällen oder Berufskrankheiten die Behandlungs- und Heilungskosten und den Schaden durch den Erwerbsausfall. Auch die Unfälle in der Freizeit, die Nichtbetriebsunfälle, sind gedeckt, sofern die wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden beträgt.
Bei der obligatorischen Unfallversicherung als Spitalärztin kann nur der Verdienst aus dieser Tätigkeit versichert werden. Ein allfälliges Erwerbseinkommen aus einer zusätzlichen selbständigen Erwerbstätigkeit bleibt dann unversichert.

Unfallversicherung für Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende sind der obligatorischen Unfallversicherung nicht unterstellt. Es ist aber möglich, sich als Selbständiger freiwillig gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG zu versichern. Das gilt auch für Beschäftigte, die teilweise als Arbeitnehmende und teilweise selbständig tätig sind. Dabei gibt es allerdings eine Einschränkung: Der zu versichernde Verdients darf laut dem Merkblatt «Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung» nicht weniger als 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung betragen: Das sind 66'690 Franken (45 Prozent von 148'200 Franken).
Wird diese Einkommensschwelle erreicht, gelten für die freiwillige UVG-Versicherung die gleichen Bestimmungen wie für die obligatorische UVG-Versicherung. Die Prämien werden nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn des Kalenderjahrs angepasst werden kann.
Wird mit der selbständigen Tätigkeit die Einkommensschwelle von 66'690 Franken nicht erreicht, sollte eine individuelle Unfallversicherung abgeschlossen werden, welche namentlich das Risiko des Erwerbsausfalls massgeschneidert abdeckt.



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