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KonkubinatspaarAnfrage von Dr. med. U. S. in B.: «Unlängst haben Sie dargelegt, was die Ehegattin im Falle des Tods eines Versicherten von der Pensionskasse erwarten kann, wenn die Rente anstatt das Kapital bezogen wird. Da ich mit meiner Lebenspartnerin nicht verheiratet bin, stellt sich bei mir die Frage: Was kann meine Konkubinatspartnerin von meiner Pensionskasse erwarten?»

Nochmals: Vorsorgegelder unterliegen nicht dem Erbrecht
Für Vorsorgegelder sind die Bestimmungen der Vorsorgegesetze entscheidend und nicht das Erbrecht. Wer sein Vorsorgekapital dem Erbrecht unterstellen will, muss bei der Pensionierung einen Kapitalbezug machen. Dann ist das Kapital im Privatvermögen und kann vererbt werden.

Beim Rentenbezug kommen die gesetzlichen Hinterlassenenleistungen ins Spiel
Im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG sind die Hinterlassenenleistungen der Pensionskassen in den Artikeln 18 bis 22 festgelegt. Demnach können die Pensionskassen in ihrem Reglement die Konkubinatspartner für die Hinterlassenenleistungen dem Ehepartner gleichstellen. Dazu braucht es mindestens eine von drei möglichen Voraussetzungen: Der verstorbene Pensionskassenangehörige hat seinen Partner während mindestens zwei Jahren in erheblichem Masse unterstützt, der überlebende Partner muss für ein gemeinsames Kind sorgen oder das Konkubinat hat mehr als fünf Jahre gedauert.

Achtung, es braucht eine formgerechte Begünstigungserklärung
Heute gibt es in den meisten Pensionskassenreglementen solche Begünstigungsregeln zugunsten der Konkubinatspartner. Damit diese im Todesfall dann auch wirklich greifen, muss der Versicherte zu Lebzeiten bei seiner Pensionskasse eine formgerechte Begünstigungserklärung einreichen. Das bedeutet: Konkubinatspartner, die ihren Lebenspartner mit einer Lebenspartnerrente begünstigen wollen, müssen das sie betreffende Vorsorgereglement eingehend studieren und die dort beschriebene notwendige Erklärung zu Lebzeiten abgeben.

Höhe der Konkubinatspartnerrente
Beim Tod eines aktiven Versicherten, der noch keine Rente bezogen hat, beträgt die Konkubinatspartnerrente gleich wie die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.
Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Konkubinatspartnerrente gleich wie die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.

Beginn und Ende des Anspruchs auf die Konkubinatspartnerrente
Der Anspruch auf die Konkubinatspartnerrente entsteht, sofern alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Tode des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
Der Anspruch auf Leistungen für Konkubinatspartner erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod des Konkubinatspartners.

Allenfalls gibt es ein Todesfallkapital
Der überlebende Konkubinatspartner, der die reglementarischen Voraussetzungen für eine Konkubinatspartnerrente nicht erfüllt, hat allenfalls reglementarisch Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Dazu braucht es desgleichen eine schriftliche Begünstigungserklärung, die der Versicherte zu Lebzeiten abgegeben hat. Diese Begünstigungserklärung kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Testament stehen, wenn dabei ein ausdrücklicher Hinweis auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen der betroffenen Pensionskasse erfolgt.



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