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Erganzungsleistungen Mai 19In der Frühjahrsession 2019 hat das Parlament die Reform der Ergänzungsleistungen verabschiedet. Die Änderungen sollen 2021 in Kraft treten. Ende 2017 haben 46,7 Prozent der IV-Bezügerinnen und -Bezüger und 12,5 Prozent der AHV-Bezügerinnen und -Bezüger Ergänzungsleistungen erhalten. Zwischen 2000 und 2017 haben sich die Ergänzungsleistungsausgaben von 2,3 auf 4,9 Milliarden Franken pro Jahr mehr als verdoppelt. Mit der Reform soll das explosive Kostenwachstum gedämpft werden. Lesen Sie, mit welchen Massnahmen das geschehen soll.

Vorab eine «Zusatzkostenmassnahme»: Anhebung der Höchstmietzinsen
Die für die Ergänzungsleistungen anrechenbaren Höchstmietzinsen werden angehoben, um den tatsächlichen Mietpreisen besser Rechnung zu tragen. Die Erhöhungen werdern den Regionen angepasst: In der Stadt können Alleinstehende bei der Ergänzungsleistungsberechnung bis zu 1370 Franken pro Monat anrechnen, in der Agglomeration 1325 Franken und auf dem Land 1210 Franken. Für eine weitere Person gibt es 250 Franken zusätzlich.

Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
Künftig haben nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als 100’000 Franken Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Für Ehepaare liegt diese Eintrittsschwelle bei 200’000 Franken, für Kinder bei 50 000 Franken. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird dabei nicht berücksichtigt.
Die Freibeträge für die Berechnung der Ergänzungsleistungen werden von 37’500 Franken auf 30’000 Franken für Alleinstehende und von 60’000 auf 50’000 Franken für Ehepaar gesenkt. Der Freibetrag für Kinder bleibt unverändert bei 15’000 Franken. Die Freibeträge auf selbstbewohnten Liegenschaften werden ebenfalls im bisherigen Umfang beibehalten: 112’500 Franken im Normalfall sowie 300’000 Franken, wenn ein Ehegatte im Heim oder im Spital lebt.

Einbezug des freiwilligen Vermögensverzichts
Bei der Ergänzungsleistungsberechnung wird auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Ein Vermögensverzicht liegt dann vor, wenn eine Entäusserung von Vermögenswerten ohne Rechtspflicht oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgte. Mit der Reform wird der Begriff des Vermögensverzichts auf Fälle ausgedehnt, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb von kurzer Zeit verbraucht wird. Gibt eine Person mit einem Vermögen von über 100’000 Franken innerhalb eines Jahres mehr als 10 Prozent ihres Vermögens aus, gilt der Betrag, der diese 10 Prozent übersteigt, als Vermögensverzicht. Bei Personen mit einem Vermögen von weniger als 100’000 Franken gelten Beträge ab 10’000 Franken pro Jahr als Vermögensverzicht.

Rückerstattungspflicht der Erben
Im neuen Gesetz wird eine Rückerstattungspflicht für Erben eingeführt: Nach dem Tod einer Bezügerin oder eines EL-Bezügers müssen die Erben die bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Allerdings ist die Rückerstattung nur auf dem Erbteil geschuldet, der den Betrag von 40’000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des überlebenden Ehegatten.

Weniger Geld für Kinder
Der anrechenbare Betrag für die Existenzsicherung von Kindern unter elf Jahren wird gesenkt: beim ersten Kind von 840 auf 590 Franken pro Monat. Bei jedem weiteren Kind wird der Betrag um ein Sechstel gekürzt. Im Gegenzug können die Eltern die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung bei den Ausgaben geltend machen.
Der Betrag für Kinder, die 11 Jahre oder älter sind, beträgt bei den ersten beiden Kindern weiterhin 840 Franken pro Monat und Kind. Ab dem dritten Kind nimmt der Betrag schrittweise ab.

Anrechnung von 80 Prozent des Einkommens des Ehegatten
Bei verheirateten Personen werden in der Ergänzungsleistungsberechnung die Ausgaben und Einnahmen beider Eheleute berücksichtigt. Wenn einer der beiden Ehegatten vollständig arbeitsfähig ist, fliessen heute zwei Drittel seines Einkommens in die Berechnung des anderen Ehegatten mit ein. Die Reform sieht vor, künftig 80 Prozent des Erwerbseinkommens des Ehegatten anzurechnen.

Weitere Massnahmen
Weitere Massnahmen zur Senkung der Ergänzungsleistungen sind die Beschränkung der Ergänzungsleistungsberechnung auf die effektiven Heimkosten, die Senkung des Ergänzungsleistungsmindestbetrags auf den Betrag der höchstmöglichen Krankenkassenprämienverbilligung im jeweiligen Kanton sowie Vorkehrungen für eine verbesserte Umsetzung des Ergänzungsleistungsgesetzes.



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