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Praxisaktiengesellschaft Mai 19Frage von Dr. U. M. in B. : Ich werde demnächst in einer Praxisaktiengesellschaft tätig sein. Gleichzeitig werde ich aber meine selbständige Tätigkeit in Teilzeit weiterführen. Was geschieht in diesem Fall mit meiner persönlichen ZSR(Zahlstellenregister)-Nummer?

Praxisaktiengesellschaften sind Einrichtungen gemäss Artikel 36a des KGV
Praxisaktiengesellschaften sind Einrichtungen gemäss Artikel 36a des Krankenversicherungsgesetzes KGV. Dieser Artikel lautet wie folgt: «Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, sind zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach Artikel 36 erfüllen.» In Artikel 36 steht: «Ärzte und Ärztinnen sind zugelassen, wenn sie das eidgenössische Diplom besitzen und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügen…..»

Nur die Praxisaktengesellschaft erhält eine ZSR(Zahlstellenregister)-Nummer
Jede Praxisaktiengesellschaft erhält eine ZSR(Zahlstellenregister)-Nummer, mit der sie mit den Krankenkassen abrechnet. Jeder von der Praxisaktiengesellschaft angestellte Leistungserbringer, der Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung erbringen darf, erhält eine K(Kontroll)-Nummer, die der ZSR-Nummer der Praxisaktiengesellschaft zugeordnet wird. Rechnungsstellerin ist immer die Praxisaktiengesellschaft. Die Einzelheiten dazu sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlstellenregister ZSR zu finden. Dort steht: «K-Nummern werden Leistungserbringern für ihre Angestellten erteilt, welche Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, die jedoch vom Arbeitgeber abgerechnet werden müssen.»

Was geschieht mit der ZSR-Nummer der angestellten Ärztinnen und Ärzte?
Die persönliche ZSR-Nummer der Ärztinnen und Ärzte, die mit einer K-Nummer über die ZSR-Nummer einer juristischen Person abrechnen, wird grundsätzlich sistiert, wenn nicht mehr darüber abgerechnet wird.
Sämtliche Ärztinnen und Ärzte, die Inhaber einer gültigen ZSR-Nummer sind, werden deshalb beim Zusammenschluss in einer Praxisaktiengesellschaft vom Zentralstellenregister mit dem Brief «Anfrage Sistierung der Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nr.)» angeschrieben. Die Ärztin oder der Arzt muss dann mit rechtsgültiger Unterschrift darlegen, weshalb sie oder er die ZSR-Nummer nicht sistieren will.
Somit gilt: Ein in einer Praxisaktiengesellschaft angestellter Leistungserbringer, der daneben weiterhin in Teilzeit auf eigene Rechnung tätig ist, kann seine ZSR-Nummer für seine selbständige Tätigkeit ausserhalb der juristischen Person behalten.
Alle Antragsformulare für eine ZSR-Nummer sind auf dem Sasis-Webportal publiziert.



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