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Gesundheitskosten sparen August 19Der Bundesrat hat am 21. August 2019 die «Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1» an die Eidgenössischen Räte überwiesen. Wir bringen eine kurze Zusammenfassung der von der Regierung beschlossenen zehn Massnahmen sowie die Links für die entscheidenden Dokumente: Botschaft des Bundesrats, «Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1: Übersicht» und «Faktenblatt Referenzpreissystem bei Generika».

Die zehn vorgeschlagenen Kostendämpfungsmassnahmen im Überblick

  1. Experimentierartikel
    Ein Experimentierartikel soll eingeführt werden, der es den Kantonen und Tarifpartnern erlaubt, ausserhalb des Rahmens des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) innovative, kostendämpfende Pilotprojekte durchzuführen. Denkbar sind zum Beispiel Pilotprojekte mit neuen Versicherungsmodellen oder im Bereich der integrierten Versorgung.
  2. National Tariforganisation im ambulanten Bereich
    Die Tarifpartner werden gesetzlich (Art. 47a KVG) verpflichtet analog zum stationären Bereich eine nationale Tariforganisation einzusetzen, die für die Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig ist.
  3. Tarifstruktur aktuell halten
    Um die Tarifstruktur aktuell zu halten, werden die Tarifpartner sowie die vorgeschlagene Tariforganisation gesetzlich verpflichtet, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf deren Antrag diejenigen Daten kostenlos zu liefern, die benötigt werden, um Tarife und Preise festzulegen, anzupassen und zu genehmigen.
  4. Pauschalen im ambulanten Bereich fördern
    Auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife sollen künftig auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen – so wie dies bereits bei den Einzelleistungstarifen der Fall ist. Mit dem Erfordernis einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur erweitern sich die subsidiären Kompetenzen des Bundesrates auf Tarifstrukturen für Patientenpauschaltarife.
  5. Massnahmen der Tarifpartner zur Steuerung der Kosten
    Die Leistungserbringer oder deren Verbände und die Versicherer oder deren Verbände werden gesetzlich verpflichtet, in gesamtschweizerisch geltenden Verträgen Massnahmen zur Steuerung der Kosten zu vereinbaren. Dies gilt für diejenigen Bereiche, in denen die erwähnten Akteure die Tarife und Preise vereinbaren müssen. Ziel ist es, ein ungerechtfertigtes Mengen- und Kostenwachstum zu korrigieren.
  6. Referenzpreissystem bei Generika
    Generika sind in der Schweiz mehr als doppelt so teuer als in den europäischen Vergleichsländern. Aus diesem Grund wird ein Referenzpreissystem für patentabgelaufene Arzneimittel eingeführt. Wie das funktionieren soll, wird im «Faktenblatt Referenzpreissystem bei Generika» erläutert.
  7. Rechnungskopie für Versicherte
    Die Leistungserbringer werden neu auf Gesetzesstufe verpflichtet, der versicherten Person in jedem Fall eine Rechnungskopie zuzustellen. Die Übermittlung der Rechnungskopie kann auch elektronisch erfolgen.
  8. Maximale Bussenhöhe nach Artikel 59 Krankenversicherungsgesetz Absatz 1 Buchstabe c
    Artikel 59 Absatz 1 KVG enthält einen abschliessenden Katalog an Sanktionen, die gegen Leistungserbringer verhängt werden können, welche gegen im Gesetz vorgesehene Anforderungen oder vertragliche Abmachungen betreffend Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie gegen die Bestimmungen über die Rechnungstellung verstossen. Neu wird eine Busse bis zu 20'000 Franken, die gegen einen fehlbaren Leistungserbringer angeordnet werden kann, auf Gesetzesstufe festgelegt.
  9. Beschwerderecht der Versicherer
    Die Organisationen der Versicherer sollen gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zur Planung und Liste der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime das Beschwerderecht erhalten. Das Beschwerderecht wird per Gesetz auf sie ausgeweitet. Damit soll eine kostspielige Überversorgung verhindert sowie die Prämien- und Steuerzahler entlastet werden.
  10. Massnahmen im Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungsgesetz
    Auf Basis der Anpassungen im Krankenversicherungsgesetz sind analog auch Anpassungen im Unfall- Militär- und Invalidenversicherungsgesetz geplant.


Einsparungen von mehrere Hundert Millionen Franken
Laut dem Bundesrat können allein mit dem Referenzpreissystem bei Generika schätzungsweise zwischen 300 und 500 Millionen Franken jährlich eingespart werden. Mit den übrigen Massnahmen seien längerfristige Einsparungen von mehreren hundert Millionen Franken pro Jahr möglich.

Die Links für die wichtigen Dokumente



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