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Arzt am Praemienrechner Aug 19Die während der Ehe erworbenen Pensionskassenaustrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden bei einer Scheidung hälftig geteilt, steht als Grundsatz im Zivilgesetzbuch. Davon profitiert der Ehegatte, der über kleinere Pensionskassenguthaben verfügt. Dieser Vorsorgeausgleich kann gemäss einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts dem berechtigten Ehegatten vom Scheidungsgericht verweigert werden, wenn er seine eheliche Unterhaltspflicht grob verletzt hat.

Wichtige Gründe zur Verweigerung des Vorsorgeausgleichs
So steht es im Zivilgesetzbuch: «Das Gericht spricht (im Fall der Scheidung) dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung (der Pensionskassen) zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:
1. aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;
2. aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.»
Das Gesetz lässt offen, was weitere wichtige Gründe zur Verweigerung der hälftigen Teilung der Pensionskassenansprüche sein könnten. Das Bundesgericht hat jetzt einen weiteren wichtigen Grund benannt.

Ein krasser Fall
Im Urteil 5A_443/2018 hat das Bundesgericht entschieden, dass die grobe Verletzung der Pflicht eines Ehegatten, zum Unterhalt der Familie beizutragen, einen wichtigen Grund zur Abweichung von der hälftigen Teilen der Pensionskassenansprüche oder von laufenden Renten darstellt.
Bei diesem Bundesgerichtsentscheid geht es um einen krassen Fall: Ein Ehemann hat während der gesamten Ehedauer kaum etwas an den Familienunterhalt beigetragen, sich nicht um die Erziehung der Kinder und um den Haushalt gekümmert, die Kontrolle über das Einkommen der Ehefrau überlassen sowie psychische und physische Gewalt gegen seine Familie ausgeübt. Da hat das Bundesgericht einen Verzicht auf die Teilung der Vorsorgeguthaben, die den Ehemann begünstigt und die Ehefrau benachteiligt hätte, angeordnet.

Grundsatz der hälftigen Teilung der Pensionskassenansprüche bleibt bestehen
Gemäss dem Bundesgericht soll eine solche Verweigerung des Vorsorgeausgleichs wegen der Vernachlässigung der Unterhaltspflicht jedoch die absolute Ausnahme darstellen und nur in ganz besonders krassen Fällen zur Anwendung gelangen. In der weit überwiegenden Mehrheit der Scheidungen soll weiterhin der Grundsatz gelten, dass die während der Dauer der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben bei Pensionskassen oder Freizügigkeitseinrichtungen hälftig zu teilen sind.



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