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  Show  Details Rente-oder-KapitalSchock für Pensionskassenrentenliebhaber mit einem im Zeitpunkt der Pensionierung hohen erwarteten Altersguthaben bei der PAT-BVG: «Ab dem 1. Januar 2021 wird die Umwandlung in eine Altersrente nur noch bis zu einem Altersguthaben von 1,5 Millionen Franken möglich sein. Das diesen Betrag übersteigende Altersguthaben ist in Kapitalform zu beziehen», lässt die PAT-BVG am 21. Januar 2020 verlauten. Seitdem fragen sich etliche betroffene selbständige und unselbständige rentenbevorzugende Ärztinnen und Ärzte: Was kann man unternehmen, um diese Verrentungsgrenze beim erwarteten Altersguthaben zu umgehen? Die ABC-E-News haben recherchiert und liefern hier die Antwort.

«Stiftungsrat der PAT-BVG hat sich für die Rentenobergrenze entschieden»
Andreas Frei, Leiter Vorsorge der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG, begründet die Einführung einer Verrentungsgrenze von 1,5 Millionen Franken bei seiner Kasse wie folgt: «Mit der auf 1.Januar 2021 eingeführten Obergrenze für einen Rentenbezug von 1,5 Millionen Franken möchte die PAT-BVG die Verrentungsverluste, insbesondere die sehr kostenintensiven Einzelfälle mit einem sehr hohen Altersguthaben, vermindern. Bekanntlich entsprächen derzeit Rentenumwandlungssätze zwischen 4,6 und 4.8Prozent im Alter 65 der versicherungstechnischen Realität. Bei einer Verrentung fehlen heute somit rund 20 Prozent an Altersguthaben, um die lebenslange Altersrente vollständig zu finanzieren. Der Stiftungsrat der PAT-BVG hat sich der Thematik angenommen und die verschiedenen Möglichkeiten besprochen. Nebst der Obergrenze für einen Rentenbezug wäre eine weitere Senkung der Umwandlungssätze möglich gewesen. Der Stiftungsrat hat sich für die Rentenobergrenze entschieden.»

Was können Betroffene tun?
Laut Andreas Frei können Versicherte der PAT-BVG, die im Pensionierungszeitpunkt ein Alterskapital von mehr als 1,5 Millionen Franken erreichen werden und die für ihr ganzes Alterskapital eine Rente wünschen, die Basisvorsorge bei der PAT-BVG mit einem verkleinerten Einkommen weiterführen und das restliche Einkommen im Rahmen einer Kader- oder Zusatzvorsorge bei einer anderen Pensionskasse mit Rentenauszahlung versichern. Das ist auch bei Praxisaktiengesellschaften möglich. «Wichtig ist zu beachten, dass ein Einkommensfranken nicht doppelt versichert wird, was heisst: Das gesamthaft versicherte Einkommen darf das effektive Einkommen nicht übersteigen», betont Andreas Frei.

VSAO Stiftung für Selbständigerwerbende kennt keine Verrentungsgrenze
Angesprochen auf die Problematik der Verrentungsgrenze sagt Heinz Wullschläger, Geschäftsführer der VSAO Stiftung für Selbständigerwerbende: «Grundsätzlich kennt die VSAO zum heutigen Zeitpunkt keine Obergrenze für den Rentenbezug. Somit kann das ganze angesparte Altersguthaben zum entsprechenden Umwandlungs-satz verrentet werden. Eine Verrentungsgrenze steht aktuell auch noch nicht zur Diskussion. Bei welcher Pensionskasse, zu welchen Konditionen und Lohnanteilen die selbständigerwerbenden Ärztinnen und Ärzte pensionskassenversichert sind, können wir nicht prüfen. So wissen wir heute nicht, ob die bei uns versicherten Ärztinnen und Ärzte nicht auch bei der PAT-BVG einen Lohnanteil versichert haben. Gesamthaft dürfen die beiden versicherten Lohnanteile den AHV-Lohn der Ärztin oder des Arztes aber nicht übersteigen. Und weil beide Pensionskassen BVG-umhüllende Vorsorgelösungen sind, muss der Arzt bei beiden Pensionskassen den Koordinationsabzug berücksichtigen, sofern dieser im speziellen Vorsorgeplan nicht wegbedungen wird. Des Weitern gilt: Bei der VSAO prüfen wir die Aufnahme von selbständigerwerbenden Ärztinnen und Ärzten bis einen Monat vor dem AHV-Alter. Das Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens ist jedoch notwendig.»

«Es gibt bedürfnisgerechte Lösungen»
Erwin Bühler, Geschäftsführer der ABC-Ärzteberatung, unterstreicht: «Für Ärztinnen und Ärzte, die bei der PAT-BVG pensionskassenversichert sind und die oberhalb der ab 2021 gültigen Verrentungsgrenze ihr Alterskapital verrenten wollen, gibt es bedürfnisgerechte Lösungen. Jeder Fall muss individuell analysiert werden.»



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