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Selbständige Ärzte Wichtiger Hinweis vom 27. 3. 2020: AKTUELL KEIN "CORONA-ERWERBSERSATZ" FÜR SELBSTÄNDIGERWERBENDE MEDIZINALPERSONEN
Medieninformation des Bundesrats vom 20. März 2020: «Der Bundesrat hat am 20. März 2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken beschlossen.» Darin enthalten sind auch Hilfen für Selbständigerwerbende und im Betrieb mitarbeitende Aktionäre von Aktiengesellschaften. Lesen Sie Einzelheiten dazu.


Merkblatt «Information für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus»
In diesem Merkblatt vom 24. März 2020 wird unter anderem festgehalten, dass Aktionäre einer Aktiengesellschaft, die im Betrieb mitarbeiten und einen Lohn beziehen, aufgrund der bundesrätlichen Coronabeschlüsse wie alle andern Lohnabhängigen neu auch von Kurzarbeitsentschädigung profitieren können. Zuständig für die Bewilligung von Kurzarbeit sind die Behörden der Arbeitslosenversicherung. Deren Adressen, die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter www.arbeit.swiss zu finden.

Merkblatt «Corona Erwerbsersatzentschädigung»
In diesem Merkblatt wird beschrieben wie kinderbetreuende Eltern, Personen in Quarantäne sowie Selbständigerwerbende und freischaffende Künstlerinnen und Künstler ihren Anspruch auf die Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen des Coronavirus geltend machen können.
Für die Selbständigerwerbenden gilt demnach das Folgende:

  • Selbständigerwerbende, die Arbeitnehmende beschäftigen, können für ihre Angestellten Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Für sich selbst müssen sie Taggelder anfordern.
  • Der Anspruch auf Taggelder beginnt am Tag der behördlich angeordneten Betriebsschliessung.
  • Der Anspruch endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden.
  • Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Den Höchstbetrag des Taggelds erreichen Arbeitnehmende mit einem durchschnittlichen Monatslohn von 7 350 Franken (7 350 x 0,8 / 30 Tage= 196 Franken/Tag).
  • Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet. Man muss sie mit dem Formular 318.758 – Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen.


Einen stets aktualisierten Überblick über die Coronakrisenmassnahmen des Bundesrats zugunsten von Betrieben und Erwerbstätigen bietet auch medisuisse, die AHV-Ausgleichskasse für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Chiropraktoren mit eigener Praxis sowie deren Mitarbeitende.

 
 

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