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Kindesunterhalt

Aufgrund verschiedener Anfragen gilt es klarzustellen: Die Einkommenseinbusse von 20 Prozent wegen Corona-Kurzarbeit ändert grundsätzlich nichts an der Höhe der Unterhaltspflicht der von der Corona-Kurzarbeit Betroffenen für Scheidungskinder oder aussereheliche Kinder. Es gibt allerdings die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen mit der Empfängerin oder des Empfängers der Unterhaltsbeiträge eine vorübergehende Senkung der Unterhaltsbeiträge auszuhandeln.

Einvernehmliche Änderung des Unterhaltsbeitrags
Die Lohneinbusse wegen der Corona-Kurzarbeit ändert nichts an der in einem Scheidungsurteil festgehaltenen Unterhaltsregelung oder an einem aussergerichtlich festgehaltenen Unterhaltsvertrag bei einem Kind unverheirateter Eltern.
Die im Scheidungsurteil festgehaltene Unterhaltspflicht kann jedoch im gegenseitigen Einvernehmen mittels einer schriftlichen Vereinbarung abgeändert werden.
Auch der aussergerichtlich festgehaltenen Unterhaltsvertrag bei einem Kind unverheirateter Eltern kann im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden, sofern die Kindesschutzbehörde eine Änderung des Vertrags nicht ausgeschlossen hat.

Wenn keine Abänderungseinigung zustande kommt
Wenn bei Corona-Kurzarbeit eine gewünschte Abänderung der Unterhaltspflicht seitens des von der Corona-Kurzarbeit betroffenen Unterhaltspflichtigen im gegenseitigen Einvernehmen nicht zustande kommt, bleibt der Unterhaltsbeitrag unverändert.
Der Unterhaltspflichtige könnte dann allerdings versuchen, den Unterhaltsbeitrag gerichtlich anpassen zu lassen. Gemäss Artikel 286 des Zivilgesetzbuches ist eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags indessen nur «bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse» möglich. Angesichts des höchstwahrscheinlich vorübergehenden Charakters der Coronakrise wird wohl eine «erhebliche Veränderung der Verhältnisse» vom Gericht nicht anerkannt.

Inkasso der Unterhaltsbeiträge
Falls der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhaltsbeitrag von sich aus kürzt oder nicht bezahlt, bleiben die üblichen Inkasso-Massnahmen:

  • Zahlungsaufforderung mittels eingeschriebenen Briefs, unter Fristansetzung
  • Betreibung, Rechtsöffnung und Vollstreckung
  • Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch die vom Kanton für zuständig erklärte Stelle gemäss Artikel 293, Absatz 2 des Zivilgesetzbuches, der wie folgt lautet: «Das öffentliche Recht regelt die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.»

 

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