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Bundesgericht-SchaedelhirntraumaAuf den 1. Januar 2017 sind in Artikel 18 der Verordnung über die Unfallversicherung UVV neue grosszügigere Bestimmungen über die «Hilfe und Pflege zu Hause» in Kraft getreten. Das Bundesgericht hat nun in einem Entscheid vom 28. August 2020 festgelegt, dass die neuen Bestimmungen auch auf Unfälle vor dem 1. Januar 2017 Anwendung finden. Deshalb sind die früher aufgrund eins Unfalls zugesprochene Leistungen im Bereich der «Hilfe und Pflege zu Hause» im Lichte der neuen Bestimmung zu überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft anzupassen.

Das ist der Fall, der ans Bundesgericht gelangte
Eine Versicherte wurde 2014 als Fussgängerin von einem Radfahrer von hinten angefahren. Sie erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma, das eine andauernde Pflegebedürftigkeit zur Folge hatte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Juli 2015 sprach die Suva der Versicherten eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades und eine Pflegeentschädigung zu. Im September 2015 wurde ihr zudem eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 100 Prozent und eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Im November 2015 verfügte die Suva, die zugesprochene Rente werde als Komplementärrente ausgerichtet.

Neuer Artikel 18 der Verordnung über die Unfallversicherung UVV
Am 1. Januar 2017 ist der neue Artikel 18 der Verordnung über die Unfallversicherung UVV betreffend die «Hilfe und Pflege zu Hause» nach einem Unfall mit folgendem Wortlaut in Kraft getreten:
«1 Die versicherte Person hat Anspruch auf ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.
2 Der Versicherer leistet einen Beitrag an:
a.ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird;
b.nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung nach Artikel 26 abgegolten ist.»

Begehren um Wiedererwägung der zugesprochenen Leistungen abgewiesen
2017 hat die Suva das Begehren der Verunfallten um Wiedererwägung der zugesprochenen Leistungen aufgrund der neuen Rechtslage abgewiesen. Der Fall gelangt ans Bundesgericht.

Bundesgerichtsentscheid 8C_706/2019) vom 28. August 2020
Laut dem Bundesgericht geht es um die Grundsatzfrage, ob die per 1. Januar 2017 revidierte Fassung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) betreffend die «Hilfe und Pflege zu Hause» auf einen Unfall vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung, beispielsweise 2014, Anwendung findet. Aufgrund seiner Erwägungen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass Artikel 18 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) betreffend die «Hilfe und Pflege zu Hause» in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung auch auf Unfälle anzuwenden ist, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben. Aufgrund dieses Artikels dürfen allerdings nur die Leistungen für die Zukunft angepasst werden.



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