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Alle Leistungen aus der Pensionskasse oder der Vorsorgesäule 3a müssen von den Empfängerinnen und den Empfängern versteuert werden. Erfolgen die Zahlungen in Kapitalform, werden sie zweifach steuerlich bevorzugt behandelt. Erstens wird die Steuer auf das bezogene Kapital zum Vorsorgetarif berechnet. Dieser beträgt für die direkte Bundessteuer lediglich ein Fünftel des ordentlichen Einkommensteuertarifs. Zweitens werden die Kapitalbezüge mit einer separaten Jahressteuer getrennt vom übrigen Einkommen erfasst. Damit entsteht ein Progressionsvorteil. Bei den Kantonen gibt es gleichartige Regelungen.

Die Sonderbesteuerung wird auch dann angewandt, wenn Vorsorgegelder im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Erwerb von Wohneigentum, zur Amortisation einer Hypothek oder zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorbezogen werden. Sind dabei aber die gesetzlich genau umschriebenen Barauszahlungsgründe nicht strikte gegeben oder wird das erhaltene Kapital nicht zweckentsprechend verwendet, werden die Vorbezüge aus der Pensionskasse oder der Säule 3a normal besteuert. Das ist unlängst von Gerichten in zwei Fällen bestätigt worden.

Schlaumeierei mit Hypothek
Im ersten Fall bezieht ein Steuerpflichtiger Gelder aus der Vorsorgesäule 3a und amortisiert damit eine Hypothek. Nur einen Monat später stockt er die Hypothek im gleichen Umfang wieder auf. Der Fall kommt vor das Verwaltungsgericht. Dieses stellt fest, der privilegierte steuerliche Vorsorgetarif komme nur bei gesetzeskonform ausgerichteten und verwendeten Kapitalleistungen zur Anwendung. Das sei bei der Amortisation und sofortigen Wiederaufstockung einer Hypothek nicht der Fall. Vielmehr werde dadurch eine indirekte Überführung des Kapitals aus der gebundenen Selbstvorsorge in den Bereich der freien Vorsorge bewirkt. Dies sei aber vorsorgerechtlich unzulässig, weil kein im Gesetz explizit vorgesehener Vorsorgezweck wie etwa die Förderung von Wohneigentum gegeben sei.

Scheinselbständigkeit
Im zweiten Fall bezieht ein jüngerer Berufstätiger wegen Übertritts in die Selbständigkeit das Vorsorgekapital aus der Pensionskasse. Aufgrund der Bescheinigung der Pensionskasse "Vorzeitige Auflösung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit" erfasst die Steuerbehörde den Kapitalbezug mit der separaten Jahressteuer zum Vorsorgetarif. Die Veranlagung wird sogar definitiv. Dann wird im Rahmen der ordentlichen Veranlagung für die übrigen Einkünfte gestützt auf einen Lohnausweis festgestellt, dass der scheinbar Selbständige nach wie vor als Angestellter tätig ist. Deshalb wird der Kapitalbezug erneut veranlagt, und zwar zusammen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Tarif. Die bereits bezahlte Sondersteuer werde zurückerstattet, wenn die ordentliche Veranlagung rechtskräftig sei, wird dem Betroffenen mitgeteilt. Dieser wehrt sich bis vor Bundesgericht mit dem Argument, die Steuerbehörde müsse den Entscheid seiner Pensionskasse anerkennen. Sie dürfe die Rechtmässigkeit der Barauszahlung keinesfalls in eigener Kompetenz überprüfen. Dem widerspricht das Bundesgericht: Kapitalleistungen dienen dann nicht der Vorsorge, wenn ein gesetzlicher Barauszahlungsgrund von Anfang an nicht gegeben ist oder wenn die Auszahlung nicht zweckentsprechend verwendet wird. In solchen Fällen ist der Kapitalbezug entweder sofort zurückzuzahlen oder zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu besteuern.

 

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