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ScheidungFrage von Frau Dr. U. G. in Z.: «Ich bin derzeit in meinem Scheidungsverfahren. Meine Anwältin hat mich ermahnt, das Splitting, die Einkommensteilung bei der AHV/IV aufgrund der Scheidung, nicht zu vergessen. Was muss ich da unternehmen?

Alles ist im Merkblatt «Splitting bei Scheidung» festgehalten
So steht es im Merkblatt «Splitting bei Scheidung»: Um die Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen zu berechnen, werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet. Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Einkommen, die die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt. Ein Splitting wird somit nur durchgeführt, wenn die Ehe mindestens ein ganzes Kalenderjahr gedauert hat.

Wie muss man nach der Scheidung vorgehen?
Nach der Scheidung kann man bei einer Ausgleichskasse, bei der man AHV-Beiträge bezahlt oder bezahlt hat, die Einkommensteilung verlangen. Man kann die Nummern der Ausgleichskassen, bei denen ein eigenes AHV-Beitragskonto (Individuelles Konto) besteht, hier oder bei einer beliebigen Ausgleichkasse erfahren.

Splitting-Antrag gemeinsam kurz nach der Scheidung einreichen
Nach der Scheidung kann man die Einkommensteilung zwar auch individuell verlangen. Die AHV/IV-Behörde empfiehlt jedoch, die Anmeldung gemeinsam und möglichst unmittelbar nach der Scheidung einzureichen. Dadurch kann das Verfahren rasch und zuverlässig durchgeführt und eine Verzögerung bei der späteren Rentenberechnung vermieden werden. Hier findet man das Online-Formular für die Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting).

Was geschieht, wenn das Splitting nicht verlangt wird?
Wenn nach der Scheidung kein Verfahren zur Einkommensteilung eingeleitet worden ist, nehmen die Ausgleichskassen spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch ein Splitting vor. Die Scheidungspartner erhalten dann nach Abschluss des Verfahrens eine Kontenübersicht. Diese ermöglicht einen Überblick über die Einkommen, die in den Individuellen Konten der Geschiedenen bei der AHV/IV für eine spätere Rentenberechnung eingetragen worden sind.

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