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Arzt-Saeule3aFrage von Dr. A. C. in B.: «Ich bin als selbständiger Arzt per 1. Juli 2020 der Pensionskasse für Ärzte und Tierärzte PAT-BVG beigetreten. Als Angehöriger einer Pensionskasse darf ich künftig nur noch den «kleinen» höchstmöglichen steuerbegünstigten Betrag von derzeit 6826 Franken in die Vorsorgesäule 3a einzahlen und nicht wie bisher den «grossen» steuerbegünstigten Betrag von bis zu 20 Prozent des Jahreseinkommens, derzeit aber höchstens 34128 Franken. Es fragt sich nun, wie hoch der höchstmögliche steuerbegünstigte Beitrag im Jahr des Wechsel zur freiwilligen Pensionskasse sein darf: Gibt es da eine Pro-rata-Aufteilung des «grossen» Beitrags vor dem 1. Juli 2020 und des «kleinen» Beitrags nach dem 1. Juli 2020 oder gilt nur entweder der «kleine» oder der «grosse» Beitrag ohne Pro-rata-Aufteilung?»

Antwort der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV
Joel Weibel von der Kommunikation der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantwortet die an ihn weitergeleitete Frage wie folgt: «Die Beiträge werden nicht mehr pro rata aufgeteilt. Für das ganze betroffene Jahr kann die steuerpflichtige Person aber nicht mehr als den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der «Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen BVV 3» vorgesehenen Maximalbetrag einbezahlen.» Dieser Artikel beschreibt den «grossen» steuerbegünstigten Beitrag an die Vorsorgesäule 3a von bis zu 20 Prozent des Jahreseinkommens, derzeit aber höchstens 34128 Franken.

Was die Antwort der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV bedeutet
Die Antwort der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV bedeutet: Bei einem Wechsel vom Status der selbständigen Ärztin oder des selbständigen Arztes ohne Pensionskassenanschluss in den Status der selbständigen Ärztin oder des selbständigen Arztes mit freiwilligem Anschluss an eine Pensionskasse kann die betroffene Person im Jahr des Wechsels höchstens den «grossen» höchstmöglichen steuerbegünstigten Einzahlungsbetrag in die Vorsorgesäule Säule 3a einzahlen und vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen abziehen. Das sind 20 Prozent des Jahreseinkommens, höchstens aber 34128 Franken für das Jahr 2020 und 34416 Franken für das Jahr 2021.



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