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Ergaenzungsleistungen-EhepaarAm 1. Januar 2021 ist das revidierte «Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung» in Kraft getreten. Ein im schweizerischen Sozialversicherungssystem noch nie dagewesene Neuerung ist die Rückerstattungspflicht der ab 2021 ausbezahlten Ergänzungsleistungen durch die Erben, wenn der Nachlass eines Ergänzungsleistungsbezügers 40'000 Franken übersteigt. Aufgrund mehrerer Anfragen erklären wir, wie diese Rückerstattungspflicht ausgestaltet ist und präsentieren ein gut nachvollziehbares Beispiel dafür.

Vorab eine gute Nachricht
Im Gegensatz zur Sozialhilfe müssen Empfängerinnen und Empfänger von Ergänzungsleistungen die erhaltenen Leistungen nach wie vor nicht zurückzahlen, wenn sich ihre finanzielle Situation, beispielsweise durch eine Erbschaft, verbessert. In diesem Fall kann allenfalls lediglich der Anspruch auf die Ergänzungsleistungen erlöschen.

Bundesbehörden informieren
Weil die Thematik der viele Menschen betreffenden Ergänzungsleistungen nicht ganz einfach ist, hat die Bundesbehörde aufgrund der Reform zwei Informationsmittel herausgegeben: Das kurzgefasste Merkblatt «Ergänzungsleistungen (EL) 2021: Was ändert?» sowie die ausführliche Broschüre «Ein bewährtes System einfach erklärt: Die Ergänzungsleistungen zur schweizerischen Alters- und Hinterlassenenvorsorge und zur schweizerischen Invaliditätsvorsorge».

Rückerstattungspflicht durch die Erben
In der neuen Ergänzungsleistungsbroschüre ist zu lesen: Nach dem Tod einer Ergänzungsleistungsbezügerin oder eines Ergänzungsleistungsbezügers müssen die Leistungen, die diese oder dieser in den vergangenen zehn Jahren erhalten hat, von den Erben zurückgezahlt werden. Die Rückerstattung ist jedoch nur auf dem Erbteil geschuldet, der den Betrag von 40’000 Franken übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des überlebenden Ehegatten.
Massgebend ist die Höhe des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes der Ergänzungsleistungsbezügerin oder des Ergänzungsleistungsbezügers, im Falle eines Ehepaares der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes des überlebenden Ehegatten. Die Rückerstattungspflicht betrifft alle Ergänzungsleistungen, das heisst die jährlichen Ergänzungsleistungen sowie die entschädigten Krankheits- oder Behinderungskosten, die nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtet wurden.

Hier ein gut nachvollziehbares Beispiel für die Rückerstattungspflicht durch die Erben

Ergänzungsleistung Berechnungsbeispiel ganz

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