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PensionskasseneinkaufFrage von Dr. med. U. S. in Z.: «Ich, 51-jährig, verheiratet, selbständiger Arzt mit eigener Praxis und freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen, habe eine Erbschaft von einigen hunderttausend Franken gemacht. Wegen der atemberaubend gestiegenen Aktienbörsen mit entsprechender Absturzgefahr sowie den Negativzinsen auf erstklassigen Obligationen frage ich mich, welche Anlagealternativen ich noch habe. Zumal ich, wie viele Menschen, in Geldanlagefragen eher risikoscheu bin. Ich überlege mir deshalb, mit dem geerbten Geld heuer und in den nächsten Jahren gestaffelt Pensionskasseneinkäufe zu tätigen, um Jahr für Jahr die Steuerprogression zu brechen. Auf was muss ich bei diesem Vorhaben achten?»

Bewährte Anlagealternative
Es ist in der Tat so: Wer derzeit als eher risikoscheuer Mensch über ersparte, geerbte oder geschenkte liquide Mittel verfügt, hat es gar nicht einfach, sein Geld sicher und rentabel anzulegen. Die Frankenzinsen für erstklassige Obligationen sind unter null, die Immobilienpreise hoch und die Aktien sind mit erheblicher Wahrscheinlichkeit im Blasenbereich angekommen.
Immerhin, in der Schweiz bietet sich für Pensionskassenangehörige eine bewährte Anlagealternative an: der Pensionskasseneinkauf. Hier sorgt der gesetzlich erlaubte Abzug des gesamten Einkaufsbetrags vom jeweils steuerbaren Jahreseinkommen über die damit verbundene Steuerersparnis automatisch für eine ansprechende Rendite. Auch ist das einbezahlte Kapital in der Pensionskasse gut geschützt.
Kommt dazu: Wer Jahr für Jahr gestaffelt Pensionskasseneinkäufe vornimmt, kann jedes Jahr die Steuerprogression brechen. Und bei einem allfälligen Kapitalbezug aus der Pensionskasse wird nur ein tieferer Sondersteuersatz für Vorsorgegelder fällig.

Zusätzliches AHV-Zückerchen für Selbständigerwerbende
Für Selbständigerwerbende gibt es bei Pensionskasseneinkäufen ein zusätzliches AHV-Zückerchen: «Summen für den Einkauf in die reglementarischen Leistungen von Pensionskassen sind im Umfang von 50 Prozent vom AHV-pflichtigen Einkommen abzugsfähig, jedoch höchstens bis zur Hälfte des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit», steht nämlich in der «Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO» in der Version vom 1. Januar 2021.
Mit der «Reform der Altersvorsorge 2020» sollte das Privileg der Selbständigen, mit Pensionskasseneinkäufen die AHV-Beiträge zu senken, abgeschafft werden. Die Reform ist indessen bislang stecken geblieben, weshalb das AHV-Zückerchen für Selbständigerwerbende weiterbesteht.

Einschränkungen der Pensionskasseneinkäufe
Pensionskasseneinkäufe dürfen nur bis zur Höhe des reglementarischen festgelegten Höchstbetrags getätigt werden. Dieser Höchstbetrag wird den Versicherten auf dem jährlichen Pensionskassenausweis mitgeteilt oder kann bei seiner Vorsorgeeinrichtung jederzeit abgefragt werden.
Dabei gilt: Sämtliche Pensionskassenvorbezüge für selbst bewohntes Wohneigentum müssen zurückbezahlt sein, bevor Pensionskasseneinkäufe steuerlich in Abzug gebracht werden können. Und allfällige Freizügigkeitsguthaben aus früheren Anstellungen sind ohne steuerlichen Abzug in die gegenwärtige Pensionskasse einzuzahlen. Dort vermindern sie das Einkaufspotenzial.
Im Hinblick auf die persönliche Finanzplanung gibt es zudem eine einschränkende Frist: Aufgrund einer bundesgerichtlichen Gesetzesauslegung darf nach steuerlich abgezogenen Pensionskasseneinkäufen während dreier Jahre kein Kapitalbezug gemacht werden. Oder: Wer in den drei Jahren vor der Pensionierung einen Pensionskasseneinkauf steuerlich geltend macht, muss das ganze Alterskapital in Rentenform beziehen. Ein Bezug in Kapitalform des betroffenen Einkaufsbetrags ist nur dann möglich, wenn die gesparte Steuer zurückbezahlt wird.

Gefahr der Scheidung
Laut Gesetz werden die Pensionskassenguthaben der beiden Ehegatten im Scheidungsfall je hälftig geteilt. Das gilt grundsätzlich auch für die im Alterskapital enthaltenen Einkaufsbeträge. Dabei gibt es eine Ausnahme: Einkäufe oder Einkaufsanteile aus Mitteln, die zum Eigengut des Ehegatten zählen, werden nicht geteilt. Zum Eigengut zählt alles, was von einem Partner in die Ehe mitgebracht wird oder was dieser während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt. Damit finanzierte Einkäufe bleiben im Scheidungsfall samt Zins ungeteilt in der Pensionskasse des jeweiligen Eigengut-Eigentümers. Ergo: Macht ein Ehepartner einen Pensionskasseneinkauf aus dem Eigengut, sollte dieser schriftlich und beidseitig unterschrieben festgehalten werden. Fehlt ein solcher Nachweis, wird im Scheidungsfall auch dieses Guthaben geteilt.

Teilliquidation
Auch wenn eine Pensionskasse untergedeckt ist, besteht bei einem Stellenwechsel oder bei der Pensionierung Anspruch auf das gesamte angesparte Kapital. Die Ausnahme: eine Teilliquidation der Pensionskasse. Die Voraussetzungen dafür sind vermutungsweise erfüllt, wenn in einem Unternehmen eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt, ein Unternehmen restrukturiert wird oder der Pensionskassen-Anschlussvertrag aufgelöst wird. Im Fall einer Teilliquidation wird das gesamte Vermögen der Pensionskasse errechnet und dann anteilsweise auf die Versicherten verteilt. Man erhält sein Alterskapital nur gemäss dem mehr oder weniger tiefen Deckungsgrad am Stichtag. Bei Einkäufen in eine untergedeckte Kasse sollte deshalb unbedingt die Höhe des Risikos einer Teilliquidation der betroffenen Pensionskasse abgeklärt werden. Ist dieses Risiko hoch, verzichtet man besser auf einen Einkauf in diese Pensionskasse.

 

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