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KrankenzusatzversicherungDer Schutz vor Missbrauch in der Krankenzusatzversicherung ist besonders wichtig, weil ältere oder chronisch kranke Menschen ihre Versicherungsdeckung kaum mehr wechseln können und daher der Wettbewerb in diesem Segment eingeschränkt ist. Zum Schutz der Krankenzusatzversicherten vor missbräuchlichen Prämien und Ungleichbehandlungen hat die Finanzmarktaufsicht FINMA das Rundschreiben über die Krankenzusatzversicherung verschärft und in der teilrevidierten Fassung auf den 1. Juni 2021 in Kraft gesetzt. Besonders einschneidend ist die Deckelung der möglichen Gewinne im Geschäft mit den Krankenzusatzversicherungen.

Bundesgericht bestätigt Eingriffe in das Krankenzusatzversicherungsgeschäft
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_717/2017 vom 25. November 2019 die Praxis der Finanzmarktaufsicht FINMA in der Missbrauchsbekämpfung im Bereich der Krankenzusatzversicherung bestätigt. Die FINMA hält diese Missbrauchsbekämpfung nun in ihrem teilrevidierten Rundschreiben 2010/03 "Krankenversicherung nach VVG" fest, das in der neuen Fassung am 1. Juni 2021 in Kraft getreten ist. Die Krankenzusatzversicherungsaufsicht der FINMA bezweckt namentlich den Schutz der Versicherten vor missbräuchlichen Prämien und Ungleichbehandlungen.

Begrenzung der Ungleichbehandlungen
Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Ungleichbehandlungen von Versicherten nur in einem beschränkten Rahmen zulässig sind. Diese Rechtsprechung bildet die FINMA in ihrer Praxis ab, indem sie die Höhe der kommerziellen Prämienabschläge für Verbände oder bestimmte Gruppen, die sich nicht versicherungstechnisch begründen lassen, auf maximal zehn Prozent der Prämie beschränkt.

So werden die Gewinne gedeckelt
Im teilrevidierten Rundschreiben zur Krankenzusatzversicherung wird festgelegt: Gewinnmargen in einem Zusatzversicherungsprodukt von über zehn Prozent der Prämieneinnahmen gelten grundsätzlich als missbräuchlich. Entsprechend werden von der FINMA keine Tarife genehmigt, die zu Gewinnmargen von über zehn Prozent führen.
Überschreitet eine Gewinnmarge im Durchschnitt über drei Jahre fünfzehn Prozent, so hat das Versicherungsunternehmen den Tarif zu senken und von der FINMA neu genehmigen zu lassen.

Schutz der älteren oder chronisch kranken Zusatzversicherten
Gemäss der gerichtlichen Praxis sind Krankenzusatzversicherte in geschlossenen Beständen von älteren oder chronisch kranken Menschen vor übermässigen Prämienerhöhungen besonders zu schützen. Ein geschlossener Bestand entsteht, wenn keine neuen Krankenzusatzversicherte in ein Produkt aufgenommen werden. Dann steigen die Kosten in diesem Bestand für die verbleibenden Versicherten aufgrund der zunehmenden altersgebundenen Risiken. Um diese Versicherten vor übermässigen Prämienerhöhungen zu schützen, präzisiert die FINMA im teilrevidierten Rundschreiben neu, dass das Versicherungsunternehmen maximal die exogene Teuerung auf die Versicherten in geschlossenen Beständen überwälzen darf.

Bessere Information über Prämienänderungen
Die FINMA hat ausserdem festgestellt, dass die Versicherungsnehmenden nicht immer hinreichend über die Prämienentwicklung ihrer Produkte informiert sind. Daher legt sie im teilrevidierten Rundschreiben fest, dass die Auswirkungen eines Altersklassenwechsels auf die zukünftige Prämie in den Vertragsunterlagen klar aufgezeigt werden müssen.



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