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Ärztinnen und Ärzte, die ihre Praxis als Aktiengesellschaft führen, stehen oft vor der Frage, ob sie sich die Bezüge aus ihrer Gesellschaft in Form von Lohn oder einer Dividende auszahlen wollen. Dies umsomehr, weil die Dividenden von Hauptaktionären seit 2009 beim Bund und bis auf Neuenburg in allen Kantonen privilegiert besteuert werden und grundsätzlich nicht als AHV-pflichtiges Einkommen gelten.

Einschränkungen der AHV
Ein erste Einschränkung der Dividendenauszahlung steht in der „Wegleitung über den massgebenden Lohn – Stand 1. Januar 2012“ der AHV. In dieser Wegleitung wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Dividendenzahlungen an Arbeitnehmende mit Aktienbesitz teilweise in AHV-pflichtiges Einkommen umgewandelt werden können. Das sei dann möglich, wenn ein Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung und dem Lohn sowie zwischen der Dividende und dem Eigenkapital besteht. Dabei soll der Lohn mit der branchenüblichen Entschädigung für Arbeitskräfte in einer ähnlichen Position verglichen werden. Klarer wird eine „überhöhte Dividende“ umschrieben: Ausschüttungen, die zehn Prozent oder mehr des Steuerwerts des Eigenkapitals ausmachen, sind vermutungsweise zu hoch. Ergo: Stellt die AHV aufgrund eines tiefen Lohns kombiniert mit einer hohen Dividende ein offensichtliches Missverhältnis fest, kann ein Teil der Dividendenzahlung bis zur Höhe des branchenüblichen Lohns in AHV-pflichtiges Einkommen umqualifiziert werden.

Vorsorge und Risikoabsicherung
Grundlage für die Versicherungsleistungen der AHV, der beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung und des Krankentaggelds ist der effektiv abgerechnete Jahreslohn. Wird dieser vermindert und dafür die Dividende erhöht, ist auch der Versicherungsschutz tiefer. Auch vermindern sich die Möglichkeiten, steuerbegünstigte Einkäufe in die Pensionskasse zu tätigen. Deshalb sollte der Lohn auf jeden Fall auf einer Höhe belassen werden, die eine ausreichende Absicherung für den Risikofall und die Altersvorsorge ergibt. Dafür braucht es bei Ärztinnen und Ärzten in der Regel einen Grundlohn von mindestens 120‘000 bis 150‘000 Franken.

Das alles sollte im Falle von Praxis-Aktiengesellschaften bei der Aufteilung der Totalbezüge der Ärztin oder des Arztes in Lohn und in die meist abgabengünstigere Dividende berücksichtigt werden.

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