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MeistbeguenstigungAnfrage von Dr. med. K. F. in G.: «Meine Frau, die Mutter unserer drei Kinder, ist vor drei Jahren gestorben. Wir haben sehr jung geheiratet und kaum etwas geerbt. In unserer 32 Jahre dauernden Ehe haben wir gemeinsam ein beachtliches Vermögen aufgebaut. In einem beim Notar öffentlich beurkundeten Ehevertrag haben wir in Anwendung der rechtlich möglichen Meistbegünstigung festgehalten, dass dem überlebenden Ehegatten beim Tod des andern Ehegatten die gesamte Errungenschaft, mithin unser gesamtes gemeinsam erarbeitetes Vermögen, zugewiesen wird. Jetzt will ich wieder heiraten. Meine Frage: Bleibt der Ehevertrag mit meiner verstorbenen Frau gültig oder wird bei der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eine Erbteilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten mit Einbezug der Kinder eingeleitet?»

Das ist die Meistbegünstigung
Lebt ein Ehepaar im normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, können sich die beiden Ehegatten mit einem beim Notar öffentlich beurkundeten Ehevertrag gemäss Artikel 216 des Zivilgesetzbuches gegenseitig maximal begünstigen: „Durch Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden.“ Im Ehevertrag wird festgehalten, dass dem überlebenden Ehegatten beim Tod des andern Ehegatten die gesamte Errungenschaft zugewiesen wird.
Einschränkung: Diese Zuweisung ist nur möglich, wenn keine nichtgemeinsamen Nachkommen vorhanden sind. Hat einer oder beide Ehegatten nichtgemeinsame Kinder, bleiben deren Pflichtteilsansprüche vorbehalten.
Die gemeinsamen Kinder jedoch haben mit der Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten nur noch Anspruch auf die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Ehepartners. Wenn aber nach einer langjährigen Ehe neben der gemeinsamen Errungenschaft kein Eigengut des verstorbenen Ehegatten vorhanden ist oder wenn solches Eigengut nicht mehr nachgewiesen werden kann, gehen die gemeinsamen Kinder bis zum Tod des zweiten Ehegatten leer aus. Das gesamte eheliche Vermögen fällt dann an den überlebenden Ehegatten.

Was geschieht bei der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten?
Artikel 216 des Zivilgesetzbuches sieht nicht vor, dass eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten die Abmachungen im beim Notar öffentlich beurkundeten Ehevertrag aufhebt. Der Ehevertrag bleibt mithin gültig wie eh und je und die Kinder können aufgrund der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten weiterhin keine Erbteilung verlangen.

Wiederverheiratungsklausel
Sollen die Kinder für den Fall, dass der überlebende Ehegatte wieder heiraten sollte, finanziell geschützt werden, muss der beim Notar öffentlich beurkundete Ehevertrag beim Abschluss oder – formell wieder öffentlich beurkundet - in einem späteren Zeitpunkt mit einer Wiederverheiratungsklausel ergänzt werden. Mit dieser Klausel wird der überlebende Ehegatte im Wiederverheiratungsfall verpflichtet, den Kindern ihren gesetzlichen Erbteil auszuzahlen oder mit dem neuen Ehegatten und den bei Wiederverheiratung anspruchsberechtigten Kindern einen Erbverzichtsvertrag zu Gunsten der Kinder abzuschliessen.
Ergo: Nur wenn ein beim Notar öffentlich beurkundeter Meistbegünstigungs-Ehevertrag eine Wiederverheiratungsklausel enthält, kann eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eine Erbteilung des ehevertraglich geschützten Nachlasses des verstorbenen Ehegatten zugunsten der Kinder auslösen oder den Abschluss eines Erbverzichtsvertrags der neuen Ehefrau zugunsten der Kinder erzwingen.



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