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Arzt-mit-HandicapAnfrage von Dr. med. B. G. in Z.: «Nach einem Unfall habe ich einen Invaliditätsgrad von 70 Prozent. Entsprechend habe ich eine volle IV-Rente von der Invalidenversicherung und der Pensionskasse. Jetzt habe ich eine verlockende Offerte für eine Teilzeitbeschäftigung, die ich aus meiner Sicht trotz meines Invaliditätsgrades gut zu bewältigen vermag. Wie muss ich vorgehen und was hätte ein wiedererlangtes Lohneinkommen für Auswirkungen auf die IV-Renten?» Lesen Sie dazu die Antworten auf unsere Fragen an das Bundesamt für Sozialversicherung.

Antworten des Bundesamts für Sozialversicherung auf unsere Fragen
Frage: Ein Arzt ist zu 70 Prozent invalid und erhält damit eine volle IV-Rente von der Invalidenversicherung und der Pensionskasse. Jetzt hat er Gelegenheit, eine Teilzeitarbeit anzunehmen. Darf der Arzt überhaupt arbeiten mit einer vollen Rente?
Antwort des Bundesamts für Sozialversicherung:
Grundsätzlich sollen versicherte Personen mit einer IV-Rente, nach Absprache mit dem behandelnden Arzt, soviel arbeiten, wie ihnen auch über längere Zeitdauer zumutbar ist. Wenn eine solche Stelle gefunden wird, ist die versicherte Person verpflichtet, die zuständige IV-Stelle und die Pensionskasse über die Veränderung des Erwerbseinkommens zu informieren.

Frage: Muss der Arzt mit einer vollen IV-Rente auf seinem Lohn AHV bezahlen und, wenn er die Eintrittsschwelle übersteigt, auch wieder in die Pensionskasse einzahlen?
Antwort des Bundesamts für Sozialversicherung:
Ja, das Erwerbseinkommen von IV-Rentnern unterliegt ganz normal der AHV-Beitragspflicht. Und: Alle Personen, auch IV-Rentner, die von einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21'510 Franken beziehen, sind gemäss dem Berufsvorsorgegesetz BVG obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert.

Frage: Wann gäbe es in diesem Fall Rentenkürzungen bei der Invalidenversicherung und der Pensionskasse?
Antwort des Bundesamts für Sozialversicherung:
Das kann nicht absolut beantwortet werden. Falls der Arzt wieder arbeitet und dies, wie verlangt, der zuständigen IV-Stelle meldet, wird sein Rentenanspruch überprüft. Das heisst, der Invaliditätsgrad wird neu bemessen und gegebenenfalls die IV-Rente neu berechnet. Auch die Pensionskasse wird den Rentenanspruch nach Erhalt der Meldung über die Arbeit überprüfen und die IV-Rente aus der Pensionskasse neu berechnen.



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