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HausarztIn der Schweiz besteht schon jetzt an vielen Orten ein Mangel an Hausärzten und Kinderärzten. Wegen Pensionierungen und eines ungenügenden Schweizer Nachwuchses in der ambulanten Grundversorgung droht hier und dort sogar eine echte ärztliche Unterversorgung. Ein gewichtiger Grund dafür sind die verschärften Zulassungsbedingungen für ausländische Ärztinnen und Ärzte, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind. Eine von den Kommissionen für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats und des Ständerats gutgeheissene Parlamentarische Initiative will nun die drohenden Lücken in der ambulanten Grundversorgung abwenden. Lesen Sie, wie das gehen soll.

Das sind die fatalen neuen Zulassungsbedingungen für Ärztinnen und Ärzte
Seit dem 1. Januar 2022 lautet der Artikel 37 des Krankenversicherungsgesetzes wie folgt: «Ärztinnen und Ärzte müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nach (…).
Das bedeutet: Droht an einem Schweizer Ort eine Lücke in der ambulanten Grundversorgung, die nicht mit Schweizer Ärztinnen und Ärzten beseitigt werden kann, verwehrt das Gesetz die rasche und notwendige Lückenschliessung mit ausländischen Ärztinnen und Ärzten. Das soll bei einer nachgewiesenen Unterversorgung bald ändern.

Parlament will bei nachgewiesener Unterversorgung die Zulassungsbedingungen lockern
Die Kommissionen für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats und des Ständerats haben die Parlamentarische Initiative «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung» mit dem folgenden Wortlaut gutgeheissen:
«Es wird beschlossen, eine Vorlage auszuarbeiten mit dem Ziel, eine ärztliche Unterversorgung zu vermeiden, die als Folge der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere in der ambulanten Grundversorgung einzutreten droht. Die Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten in Artikel 37 des Krankenversicherungsgesetzes sollen in folgendem Sinne ergänzt werden:
Bei einer nachgewiesenen Unterversorgung können Ärztinnen und Ärzte, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügen, von der Anforderung, während drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausgenommen werden:

  1. Allgemeine innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
  2. Praktischer Arzt oder praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel;
  3. Kinder- und Jugendmedizin.»

Derzeit wird der entsprechende Gesetzestext ausgearbeitet.



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