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SportwagenFrage von Dr. med. U. K. in B.: «Mein Bruder wohnt im grenznahen Ausland und besucht mich oft mit seinem schnittigen Sportwagen. Wenn er da ist, benutze ich zuweilen das schnelle Fahrzeug. Jetzt sagt ein Bekannter, das sei verboten. Hat er recht?» Die Antwort lautet: Ja, der Bekannte hat recht! Lesen Sie, weshalb das so ist.

Das ist die klare Regel
Gestützt auf das Zollgesetz und die Zollverordnung hält das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit unmissverständlich fest: Personen mit Wohnsitz in der Schweiz dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug benutzen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz von einem Verwandten oder Bekannten aus dem Ausland zum Gebrauch überlassen werden.

Widerhandlungen gegen die klare Regel
Wenn eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz unberechtigt ein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzt oder Formalitäten nicht einhält, muss die Person die Einfuhrabgaben für das Fahrzeug, nämlich Zoll, Automobilsteuer und Mehrwertsteuer, nachentrichten. Zudem muss die Person mit Wohnsitz in der Schweiz mit der Einleitung eines Zollstrafverfahrens rechnen.

Firmenfahrzeug von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und einer Arbeitsstelle im Ausland
Gemäss dem Merkblatt «Eigener Gebrauch von unverzollten Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz» gilt: Für das Fahrzeug muss vor der ersten Einreise beim Schweizer Zoll eine «Zollbewilligung 15.30» beantragt werden. Das unverzollte Fahrzeug darf man in der Schweiz nur für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers sowie für den Arbeitsweg einsetzen. Andere private Fahrten, beispielsweise für Ferien oder Freizeit, sind nicht gestattet.

Was gilt im EU-Ausland?
Analog zur klaren Regel in der Schweiz darf eine in der Europäischen Union EU wohnhafte Person grundsätzlich kein in der Schweiz angemeldetes Fahrzeug im Gebiet der EU verwenden. Fährt eine in der EU wohnhafte Person mit einem von einem Schweizer Bekannten ausgeliehenen Fahrzeug in die EU, gilt dies möglicherweise bereits als Autoschmuggel. Massgebend sind in diesem Fall die Vorschriften der Europäischen Union EU, die den Schweizer Vorschriften grossenteils entsprechen.

Personen mit Wohnsitz im Ausland
Personen mit Wohnsitz im Ausland dürfen ein unverzolltes Fahrzeug nur während einer beschränkten Zeit und nur für private Zwecke wie Ferien in der Schweiz benutzen.
Wenn Personen mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz arbeiten oder studieren, ist laut dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit eine formlose Einreise nicht zulässig. Für das Fahrzeug muss an der Grenze beim Schweizer Zoll eine «Zollbewilligung 15.30» beantragt werden. Ob zusätzlich schweizerische Kontrollschilder für das Fahrzeug benötigt werden, muss mit dem kantonalen Strassenverkehrsamt geklärt werden.



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