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Medizinische-EinrichtungFrage von Dr. med. A.H. in Z.: «Laut Artikel 35 des Krankenversicherungsgesetzes gilt: Zu den Arten von Leistungserbringern, die direkt zulasten der Krankenversicherung abrechnen können, zählen ‘Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen’. Wir wollen eine solche Einrichtung beziehungsweise Praxisgemeinschaft gründen. Können wir das auch in Form einer einfachen Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft tun oder muss es unbedingt eine juristische Person wie die Aktiengesellschaft sein?»

Klare Antwort des Bundesamts für Gesundheit BAG
Im Papier «Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsetzung der KVG-Änderung ‘Zulassung von Leistungserbringern’» vom 21. Juni 2022 gibt das Bundesamt für Gesundheit BAG ein klare Antwort auf die Frage: «Gibt es Vorschriften über die Rechtsform der ambulanten ärztlichen Einrichtungen beziehungsweise Praxisgemeinschaften, die gemäss Art 35 des Krankenversicherungsgesetzes als Leistungserbringer direkt zulasten der Krankenversicherung abrechnen dürfen?»
Die Antwort lautet sinngemäss:
Eine ambulante ärztliche Einrichtung gemäss Artikel 35 des Krankenversicherungsgesetzes, die direkt zulasten der Krankenversicherung tätig ist, muss eine juristische Person sein, die als solche Rechtspersönlichkeit besitzt. Aus diesem Grund kann eine solche ambulante ärztliche Einrichtung weder eine Einzelfirma noch eine Kollektivgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine einfache Gesellschaft sein. Jedoch kann eine gemäss Artikel 35 des Krankenversicherungsgesetzes als Leistungserbringer anerkannte Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient, in den folgenden Rechtsformen als juristische Person organisiert sein: Aktiengesellschaft AG und somit auch Einpersonen-AG, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Genossenschaft, Verein oder Stiftung.



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