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TetsamentNun ist es so weit: Zu Beginn des nächsten Jahres tritt das revidiert Erbrecht in Kraft. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig mittels eines Testaments über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen: Der Pflichtteil beträgt nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs der Erben. Über die andere Hälfte kann frei verfügt werden.

Pflichtteil der Eltern entfällt
Das revidierte Erbrecht ist flexibler als bisher ausgestaltet. Erblasserinnen und Erblasser können künftig mittels eines Testaments über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen. Heute stehen Kindern drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Künftig wird es nur noch die Hälfte sein. Der Pflichtteil der Eltern entfällt mit der Revision ganz. Jener des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert. Und: Konkubinatspartner sind und bleiben ausserhalb der gesetzlichen Erbfolge.
Aber: Wer seinen Nachlass mittels eines Testaments entsprechend seinen Wünschen regeln möchte, wird in Zukunft weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt werden. Man kann freier über das Vermögenverfügen und so beispielsweise den Konkubinatspartner testamentarisch stärker begünstigen.

Zum Beispiel: Mit einem Testament dem Ehepartner mehr vererben
Weil der Pflichtteil der Nachkommen gestutzt wird, kann man dem Ehepartner ab dem 1. Januar 2023 mit einem Testament drei Viertel des Vermögens vererben. Das geht so:


Pflichtteile

Unternehmensnachfolge soll zusätzlich erleichtert werden
Die Reduktion der Pflichtteile erleichtert auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen. Das wirkt sich positiv auf die Stabilität von Unternehmen aus und sichert Arbeitsplätze. Um bei der erbrechtlichen Übertragung eines Unternehmens weitere Stolpersteine zu beseitigen, will der Bundesrat die Unternehmensnachfolge mit weiteren erbrechtlichen Massnahmen zusätzlich erleichtern. Er hat dazu am 10. Juni 2022 dem Parlament die «Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Unternehmensnachfolge)» und den Gesetzesentwurf «Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Unternehmensnachfolge)» zugeleitet.

Die Änderungen im Zivilgesetzbuch
Das am 1. Januar 2023 in Kraft tretende neue Erbrecht schlägt sich in etlichen Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nieder. Hier zudem für vertiefte Einblicke die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht).



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