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TestamentFrage von Dr. G. A. in S.
: „Wir haben als Erbengemeinschaft im Nachlass unseres Vaters offenbar unversteuertes Vermögen gefunden. Was sollen wir tun?“

Antwort: Am 1. Januar 2012 ist eine „Mini-Steueramnestie“ mit Anreizen zur Steuerehrlichkeit in Kraft getreten. Seitdem müssen die Erben von unversteuertem Vermögen die dafür fälligen Steuern samt Verzugszins nur noch für die letzten drei Steuerperioden vor dem Todesjahr des Erblassers nachzahlen. Eine Busse gibt es nicht. In einer Erbengemeinschaft kann jeder Erbe durch eine entsprechende Meldung diese Steuererleichterung für das unversteuerte Erbe auslösen. Die Erbengemeinschaft wird bis zur Erhebung der Steuer als ein Subjekt betrachtet. Die Erben kommen allerdings nur dann in den Genuss der um sieben Jahre verkürzten Erbennachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht voll erfüllen. Es muss namentlich ein vollständiges und genaues Nachlassinventar erstellt werden. Überdies wird die verkürzte Nachbesteuerung nur für Einkommen und Vermögen gewährt, von denen die Steuerbehörden bislang überhaupt keine Kenntnis hatten. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, erfolgt wie vor der „Mini-Steueramnestie“ eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.

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