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PutzfrauWeil es nach wie vor viel zu viele Verstösse gegen den gesetzlichen Mindestlohn für Putzfrauen und andere Hausangestellte gibt, hat der Bundesrat die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) bis Ende 2025 verlängert und gleichzeitig auf den 1. Januar 2023 die Mindestlöhne erhöht. Wer für seinen Haushalt Putzfrauen, Au-pair-Mädchen, Babysitter, Ferienaushilfen oder allerlei Im-und-um-das-Haus-Tätige beschäftigt, muss den gesetzlichen Mindestlohn, AHV-Beiträge und die obligatorische Unfallversicherung bezahlen. Verstösse können bestraft werden und ins Geld gehen.

Höhere Mindestlöhne
Die ab dem 1. Januar 2023 gelten Mindestlöhne betragen brutto in Franken pro Stunde:

  • Ungelernt 19.50
  • Ungelernt mit vier Jahren Erfahrung 21.40
  • Gelernt mit Eidgenössischem Berufsattest EBA 21.40
  • Gelernt mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ 23.55


Sozialversicherungspflichtig auch bei tiefster Lohnsumme
Jeder private Haushalt, der irgendjemanden für irgendwelche Hausdienste beschäftigt und entlöhnt, muss auf dem bezahlten Lohn Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Wichtig und zuweilen ignoriert: Die Sozialversicherungspflicht besteht für Erwerbstätige ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Jüngere Hausdienstmitarbeitende sind allerdings bis zum 31. Dezember nach dem 25. Geburtstag von der Beitragspflicht befreit, wenn der Lohn im Kalenderjahr 750 Franken nicht übersteigt. Für alle andern gibt es keine Untergrenze. Die Einzelheiten dazu sind im AHV-Merkblatt 2.06 „Hausdienstarbeit“ nachzulesen.

Bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden
Damit die Sozialversicherungsbeiträge richtig erhoben und bezahlt werden können, sind die Hausdienstangestellten bei der zuständigen kantonalen AHV-Ausgleichskasse anzumelden. Das bedingt, von seiner sozialversicherungspflichtigen Hausangestellten den AHV-Versicherungsausweis einzufordern und einzusenden. Ist kein solcher vorhanden, muss der Ausweis in einem Anmeldeverfahren besorgt werden.
Bei den meist geringeren Lohnsummen der privaten Haushalte kann überdies vom „Vereinfachten Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber“ Gebrauch gemacht werden. Neben der Sozialversicherungspflicht wird dabei gleich auch noch der Steuerpflicht des Haushaltmitarbeitenden mittels einer Quellensteuer Genüge getan. Vereinfacht abgerechnet werden kann bis zu einem Jahreslohn von 22’050 Franken, der derzeitigen Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge.

Achtung, es braucht eine obligatorische Unfallversicherung
Hausdienstarbeitgeber sind verpflichtet, die angestellten Putzfrauen, Au-pair-Mädchen, Babysitter, Ferienaushilfen oder allerlei Im-und-um-das-Haus-Tätige bei der obligatorischen Unfallversicherung zu versichern. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als acht Stunden, müssen nur Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und am Arbeitsplatz versichert werden. Die Prämie dafür beläuft sich auf rund 100 Franken pro Jahr. Sie muss vom Arbeitgeber bezahlt werden. Beträgt die Arbeitszeit mindestens acht Stunden pro Woche, müssen zusätzlich auch noch die Nichtbetriebsunfälle versichert werden. Warnung: Unfälle von nichtversicherten Schwarzarbeitenden in privaten Haushalten können hohe Folgekosten verursachen.



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