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Elektronisches-PatientendossierZiel des Bundesrats ist es, mit einer umfassenden Revision des Bundesgesetzes über das Elektronische Patientendossier alle ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen wie Ärztinnen und Ärzte zur Führung von Elektronischen Patientendossiers zu verpflichten. Das Elektronische Patientendossier wird dann zum gesetzlich verankerten Instrument der obligatorischen Krankenversicherung. Da diese Revision noch einige Zeit dauert, hat der Bundesrat in einem ersten Schritt die Verordnung über die Finanzhilfen für das Elektronische Patientendossier EPDFV und die dafür notwendige Änderung des Bundesgesetzes über das Elektronische Patientendossier bis am 2. Mai 2023 in die Vernehmlassung geschickt. Damit soll die Finanzierung des Elektronischen Patientendossiers bis zum Inkrafttreten der umfassenden Revision sichergestellt werden.

Umfassende Revision soll obligatorisches Elektronisches Patientendossier bringen
Mit einer umfassenden Revision des Bundesgesetzes über das Elektronische Patientendossier EPDG sollen die Rollen zwischen Bund und Kantonen klar geregelt und die nachhaltige Finanzierung des Elektronischen Patientendossiers sichergestellt werden. Gleichzeitig sollen verschiedene Massnahmen zur Weiterentwicklung des Elektronischen Patientendossiers getroffen und damit der Nutzen für alle Beteiligten erhöht werden. Dazu gehört etwa, dass nebst den Spital- und Pflegeinfrastrukturen auch ambulante Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden, das Elektronische Patentendossier einzusetzen. Weiter soll das Elektronische Patientendossier als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch gesetzlich verankert werden und dazu beitragen, die Ziele der obligatorischen Krankenversicherung hinsichtlich einer höheren Behandlungsqualität und einer besseren Kosteneffizienz zu erreichen.

Frage der Freiwilligkeit wird im Sommer 2023 in die Vernehmlassung gehen
Zur Frage der Freiwilligkeit des Elektronischen Patientendossiers gehen diesen Sommer zwei Varianten in die Vernehmlassung: Die Beibehaltung der Freiwilligkeit sowie die Einführung eines Opt-Out-Modells, wobei letzteres vom Bundesrat bevorzugt wird. Ausserdem wird die Möglichkeit gegeben, die technische Infrastruktur des Elektronischen Patientendossiers für Zusatzdienste zu nutzen, beispielsweise für die Überweisung von Patientinnen und Patienten an andere Gesundheitsfachpersonen.

Übergangsfinanzierung durch Bund und Kantone
Die umfassende Gesetzesrevision dürfte mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Bis dahin ist die Finanzierung der Stammgemeinschaften, die das Elektronische Patientendossier anbieten, unzureichend sichergestellt. Somit stellt dieser Zeitraum eine kritische Phase in der Einführung und Verbreitung des Elektronischen Patientendossiers dar. Die Stammgemeinschaften sollen daher mit befristeten Finanzhilfen vom Bund unterstützt werden. Auch die Kantone müssen Finanzhilfen mindestens in gleicher Höhe leisten.
Der Unterstützungsbeitrag durch den Bund richtet sich nach der Anzahl eröffneter Patientendossiers. Zudem können die Stammgemeinschaften Finanzhilfen rückwirkend für alle seit Inbetriebnahme des Elektronischen Patientendossiers eröffneten Dossiers beantragen. Dadurch soll bei den Stammgemeinschaften ein Anreiz für eine rasche Verbreitung des Elektronischen Patientendossiers geschaffen werden.

Zahlungsrahmen von 30 Millionen Franken
Die Übergangsfinanzierung wird nun als eigenständige Vorlage der umfassenden Revision vorgezogen und voraussichtlich Ende 2024 in Kraft treten. Um die vorgesehenen Finanzhilfen des Bundes zu gewährleisten, ist ein Zahlungsrahmen in der Höhe von 30 Millionen Franken notwendig, unter Vorbehalt der Finanzsituation des Bundes.

Eröffnung des Elektronischen Patientendossiers vereinfachen
Mit der vorliegenden Teilrevision soll ferner der Prozess für die Eröffnung eines EPD vereinfacht werden. Für die Eröffnung ist derzeit die Einwilligung mit eigenhändiger Unterschrift oder mit einer qualifizierten Elektronischen Signatur erforderlich. Die Qualifizierte Elektronische Signatur hat sich auf dem Markt nicht wie erwartet durchgesetzt. Daher soll neu auch eine andere Form der elektronischen Einwilligung möglich sein.

Dokumente rund um die laufende Vernehmlassung
Für die bis zum 2. Mai 2023 laufende Vernehmlassung wurden namentlich die folgenden Dokumente versandt:



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