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Arzt-1eSelbständigerwerbende und im Angestelltenverhältnis Tätige dürfen laut Gesetz im Hinblick auf ihre optimale Altersvorsorge bei mehreren Pensionskassen versichert sein. Das gilt vor allem auch für gutverdienende Ärztinnen und Ärzte sowie andere Medizinalpersonen, die neben ihrem Basisvorsorgeplan für die Lohnanteile über 132'300 Franken von den Vorteilen eines 1e-Vorsorgeplans profitieren wollen. Eine Studie des Prüfungs- und Beratungsunternehmen PwC zeigt auf: 1e-Vorsorgepläne werden immer beliebter. Fragt sich, was diese Vorsorgepläne bieten.

Bisheriges und zukünftiges Wachstum der 1e-Vorsorgepläne
Die Studie «PwC 1e Pension Plan Survey 2022» stellt fest: «Die befragten Anbieter von 1e-Vorsorgeplänen erwarten für die nächsten fünf Jahre ein jährliches Wachstum von 16 Prozent. Damit würde das Vermögen der 1e-Pensionskassen bis 2027 auf über 15 Milliarden Franken anwachsen.» Die Credit Suisse ergänzt im Artikel «Die berufliche Vorsorge individualisieren. Mit 1e-Vorsorgeplänen»: «Das Gesamtpotenzial für 1e-Vorsorgepläne wird derzeit auf rund 65 Milliarden Franken geschätzt.» Grafisch sieht das vergangene Wachstum der 1e-Vorsorgepläne wie folgt aus:


1e Entwicklung

Basisvorsorgeplan plus 1e-Vorsorgeplan für Lohnanteile über 132'300 Franken
Gutverdienende, zu denen viele Ärztinnen und Ärzte und andere Medizinalpersonen gehören, können seit Oktober 2017 neben ihrer Basisvorsorge zusätzlich mit einem 1e-Vorsorgeplan flexibler für das Alter vorsorgen. Diese 1e-Vorsorgepläne versichern in einer getrennten Rechtseinheit ausschliesslich Lohnanteile über 132’300 Franken. Für das Einkommen darunter bleibt der Basisvorsorgeplan bestehen.
Die 1e-Anbieter bieten den 1e-Versicherten die Wahl zwischen mehreren, aber höchstens zehn Anlagestrategien. Je nach gewählter Anlagestrategie kann das angelegte 1e-Vorsorgekapital viel Ertrag abwerfen, wobei aber gleichzeitig das Risiko eines Anlageverlustes steigt: Die ab dem 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzte Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und der entsprechenden Regelungen in der Verordnung gibt den 1e-Vorsorgeeinrichtungen nämlich die Möglichkeit, bei einem Austritt aus der Pensionskasse einem Versicherten nicht nur allfällige Gewinne mitzugeben, sondern ihm auch einen durch die gewählte Strategie erlittenen Anlageverlust zu belasten.
Im Klartext: Ein 1e-Versicherter kann je nach den eingegangenen Risiken auf seinem Vorsorgekapital überdurchschnittlich hohe Gewinne einstreichen, aber allenfalls eben auch Verluste einfahren, die er beim Austritt aus der Pensionskasse selbst tragen muss. Bei der Pensionierung wird das angesparte 1e-Vermögen in der Regel als Kapital und nicht als Rente ausbezahlt.

Spezielle Regelungen bei den 1e-Vorsorgeplänen
Für die 1e-Vorsorgepläne gibt es ein paar spezielle Regelungen:

  • Strategien zur Auswahl: Der 1e-Versicherte kann aufgrund seiner Risikoneigung je nach Vorsorgewerk aus bis zu höchsten zehn verschiedenen Anlagestrategien auswählen. Unter den angebotenen Strategien muss stets eine Strategie mit ausschliesslich risikoarmen Anlagen wie Bargeld und erstklassigen Obligationen sein. Die Strategie kann vom Versicherten periodisch geändert werden.
  • Angemessenheit: Alle Vorsorgepläne der beruflichen Vorsorge müssen angemessen sein, das heisst: Sie dürfen nie als fabulöses Steuersparinstrument dienen. Das gilt auch für die 1e-Vorsorgepläne. In den Erläuterungen zur Verordnung über die 1e-Vorsorgepläne wird die verlangte Angemessenheit wie folgt umschrieben: «Ein 1e-Plan ist angemessen, wenn gemäss Berechnungsmodell die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen beziehungsweise die Beiträge der Selbstständigerwerbenden, die der Finanzierung der Altersleistungen und nicht der Risikoabsicherung dienen, im Schnitt nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren jährlichen AHV-pflichtigen Einkommens betragen. Stehen mehrere 1e-Pläne zur Wahl, muss auch der Plan mit den höchsten Beiträgen diese Voraussetzungen erfüllen. Zudem dürfen bei der Berechnung des Höchstbetrages der möglichen Einkaufssumme nicht höhere Beiträge als 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögliches Beitragsjahr berücksichtigt werden. Dabei dürfen keine Zinsen eingerechnet werden.»
  • Für jeden 1e-Versicherten nur ein 1e-Plan: Das Guthaben eines 1e-Versicherten darf nicht gesplittet und auf mehrere Strategien verteilt werden, denn eine solche Aufsplittung würde für jeden Versicherten eine individuelle Strategie schaffen. Dies würde dem in der beruflichen Vorsorge geltenden Prinzip der Kollektivität widersprechen.

 



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