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PensionDas Parlament hat am 17. März 2023 die Reform der beruflichen Vorsorge BVG 21 verabschiedet. Die Reform zielt darauf ab, den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge bis zum Jahreseinkommen von 88'200 Franken zu stärken. Dabei soll das Leistungsniveau insgesamt erhalten und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten, und damit insbesondere von Frauen, verbessert werden. Hier die vier wichtigsten Punkte der Pensionskassenreform, die wahrscheinlich im Frühjahr 2024 vors Volk kommt.

Punkt 1: Senkung des Umwandlungssatzes im obligatorischen Bereich
Der Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bis zu einem Jahreslohn von 88'200 Franken soll mit Inkrafttreten der Reform von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt werden. Das heisst: für 100'000 Franken Pensionskassenkapital gibt es eine Jahresrente von 6'000 Franken. Die Massnahme ist auf die höhere Lebenserwartung zurückzuführen und trägt der Situation auf den Finanzmärkten Rechnung: Die erzielbaren Renditen reichen nicht mehr aus, um den Satz von 6,8 Prozent aufrechtzuerhalten.
Mit dem tieferen Umwandlungssatz soll überdies die Umverteilung, die derzeit zwischen den Erwerbstätigen und den Rentnerinnen und Rentnern stattfindet, vermindert werden.
Die Massnahme ist nur für die kleine Minderheit der Pensionskassen massgebend, die Sparpläne nahe am Obligatorium haben. Die umhüllenden Kassen mit obligatorischen und überobligatorischen Lohnanteilen haben schon heute realistische Umwandlungsätze von 5 bis 5,5 Prozent oder sogar darunter.

Punkt 2: Senkung der Eintrittsschwelle
Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge wird von heute 22’050 Franken um 10 Prozent auf 19’845 Franken gesenkt. Von dieser Änderung sind rund 100’000 Personen betroffen: 70’000 wären neu in einer Pensionskasse obligatorisch versichert, 30’000 wären mit einem höheren Lohn versichert.

Punkt 3: Koordiantionsabzug von 20 Prozent
Der in der Pensionskasse obligatorische versicherte Jahreslohn wird bis zu einer Höhe von 88’200 Franke bei 80 Prozent des AHV-Lohnes festgesetzt. Diese Regel ersetzt den derzeit geltenden Koordinationsabzug von 25'725 Franken. Für tiefere Einkommen gibt es damit einen höheren versicherten Lohn und damit bei der Pensionierung höhere Renten.

Punkt 3: Vereinfachte Altersgutschriften mit weniger Altersdiskriminierung
Bei den Altesgutschriften, den Pensionskassenbeiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sollte es künftig nur noch zwei statt vier Stufen geben und die diskriminierende Altersgutschrift von 18 Prozent für Personen ab 55 Jahren entfällt. Das sind die zwei Stufen, die künftig gelten sollen: 9 Prozent bis Alter 44 und 14 Prozent ab Alter 45 bis Alter 65.

Punkt 4: Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration
Die Übergangsgeneration erstreckt sich auf die ersten 15 Jahrgänge nach Inkrafttreten der Reform. Die Höhe des Rentenzuschlags bis zu einem maximalen Pensionskassenguthaben von 441'000 Franken hängt vom Geburtsjahr und vom Vorsorgeguthaben ab. Wer mehr als 441'000 Franken Pensionskassenguthaben erreicht, erhält keinen Rentenzuschlag:


Uebergangsgeneration


Quelle: «Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG»: Reform der beruflichen Vorsorge, Änderung vom 17. März 2023



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