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Frage von Dr. A. K. in B.: „Stimmt es, dass man im Kanton Zürich eine Arztpraxis nach wie vor nicht als Aktiengesellschaft betreiben darf, für ´Ambulante ärztliche Institutionen`diese Rechtsform aber erlaubt ist?“

Antwort: Das ist korrekt. Unter Punkt 6.9. des „Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung im Kanton Zürich“ steht: „Praxen in der Form einer juristischen Person wie beispielsweise die Aktiengesellschaft sind im Kanton Zürich weiterhin nicht zulässig.“ Dazu gibt es aber eine Ausnahme, die in Punkt 10. des Leitfadens wie folgt umschrieben wird:

Ambulante ärztliche Institution
„Gestützt auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 22. September 2011 hat der Kantonsärztliche Dienst als zuständige Bewilligungsbehörde jeder ambulanten ärztlichen Institution (also auch solchen in Form einer Aktiengesellschaft) eine Betriebsbewilligung zu erteilen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Die Institution muss den angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet sein, b) über das für eine fachgerechte Versorgung von Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügen, c) eine gesamtverantwortliche Leitung bezeichnen und d) ein Mitglied dieser Leitung bezeichnen, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist und über eine Berufsausübungsbewilligung als Ärztin oder Arzt des Kantons Zürich verfügt. Alle nicht als ärztliche Leiterin oder als ärztlicher Leiter eingesetzten Ärztinnen und Ärzte hat die ambulante ärztliche Institution als unselbständig Erwerbende zu beschäftigen, was entsprechende Assistenzbewilligungen voraussetzt.“

Das „Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Ambulante ärztliche Institution im Kanton Zürich“ können Sie in PDF-Form HIER herunterladen.

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