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Versicherngsvertrag Revidiertes Versicherungsvertragsgesetz VVGVersicherungs-«Knebelverträge» sind in der Schweiz passé: Laut Artikel 35a des am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Versicherungsvertragsgesetz VVG können Versicherungsverträge mit Laufzeiten von fünf, zehn oder mehr Jahren auf jeden Fall «auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (E-Mail), gekündigt werden». Dieses Kündigungsrecht gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem Inkrafttreten des revidierten VVG abgeschlossen worden sind. Nur für die Lebensversicherung gelten andere Regeln. Lesen Sie, was das revidierte Versicherungsvertragsgesetz den Versicherten sonst noch bietet.

Das revidierte Versicherungsvertragsgesetz VVG bietet den Versicherten sieben namhafte Verbesserungen

  1. Ordentliches Kündigungsrecht nach drei Jahren: Bei den Versicherungsverträgen mit Laufzeiten von fünf, zehn oder mehr Jahren erlaubt das revidierte Versicherungsvertragsrecht, dass beide Vertragsparteien den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ablauf des dritten Versicherungsjahres oder auf Ablauf der auf das dritte Versicherungsjahr folgenden Versicherungsjahre ordentlich kündigen können. Ausnahme von dieser Regel: Bei den Lebensversicherungen gelten spezielle Kündigungsregeln.
  2. Elektronischer Geschäftsverkehr mit E-Mails ist rechtswirksam: Gemäss dem revidierten Versicherungsvertragsgesetz ist künftig jede Kommunikationsform im Verkehr mit den Versicherungen rechtswirksam, die den Nachweis in Textform ermöglicht. Das heisst: Der elektronische Geschäftsverkehr mit E-Mails oder andern elektronischen Kommunikationssystemen genügt den Anforderungen an die Schriftlichkeit.
  3. Widerrufsrecht von 14 Tagen: Versicherungsnehmer können neu innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen von einem neuen Versicherungsvertrag zurücktreten. Dazu bedarf es nur einer Mitteilung in schriftlicher Form oder in Form einer E-Mail. Das steht in Artikel 2a des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes VVG wie folgt: «Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (E-Mail), widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunternehmen mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.»
  4. Streichung der Genehmigungsfiktion: Im früheren Recht wurde eine Police vom Kunden als genehmigt betrachtet, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen feststellt, dass der Inhalt nicht mit den getroffenen Abmachungen übereinstimmt. Diese Genehmigungsfiktion ist im revidierten Gesetz gestrichen worden.
  5. Direktes Forderungsrecht gegenüber den Haftpflichtversicherern: Im früheren Recht erst bei den Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen möglich, ist im revidierten Recht das direkte Forderungsrecht von Geschädigten auf sämtliche Haftpflichtversicherungen ausgedehnt worden. Das heisst: Geschädigte können künftig in allen Schadenfällen ihre Ansprüche direkt bei der Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers gelten machen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Schadenverursacher haftpflichtversichert ist und der Geschädigte dessen Haftpflichtversicherer in Erfahrung bringen kann.
  6. Verlängerung der Verjährungsfrist der Ansprüche im Schadenfall auf fünf Jahre: Versicherungsansprüche können gegenüber einem Versicherer innert fünf Jahren und nicht wie im früheren Recht nur innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses geltend gemacht werden.
  7. Kündigungsverzicht der Krankenversicherer in der Zusatzversicherung: In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dem Versicherungsnehmer zu. In der kollektiven Taggeldversicherung stehen diese Rechte weiterhin beiden Parteien zu.



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