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Testament

Serie über das Erben LI – Frage von Dr. K. in G.: „Ich möchte jetzt mein Testament verfassen. Worauf muss ich besonders achten?“

Antwort: Das Schweizer Gesetz sieht für das Testament drei Formen vor: Eigenhändig geschrieben, öffentlich beurkundet beim Notar oder mündlich.


Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Grundsätzlich sind eine Bestätigung durch Zeugen und die Hinterlegung auf einer Amtsstelle nicht erforderlich. Weil eigenhändige Testamente immer wieder zu grossen Streitigkeiten Anlass geben, ist es indessen ratsam, Form und Inhalt von einer kundigen Person überprüfen zu lassen. Zumal die Gerichtspraxis in Bezug auf die Formvorschriften ausserordentlich streng ist. Fehlt auch nur das absolut genaue Datum, ist das ganze Schriftstück ungültig. Und: Jedes Testament sollte so aufbewahrt werden, dass es im Todesfall dann auch gefunden wird und eröffnet werden kann: Bei Vertrauenspersonen, Banken, einem Willensvollstrecker, einem Notariat.

Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson, vom Notar, nach der Vorlage des Erblassers abgefasst und bei der Amtsstelle hinterlegt. Das Verfahren ist wegen der erforderlichen zwei Zeugen recht aufwendig. Es stellt hingegen die rechtskundige Beratung, die Aufbewahrung und die Echtheit des Dokuments sicher.

Mündliches Testament
Für Notfälle sieht der Gesetzgeber das mündliche Testament vor. Der Erblasser kann sich umständehalber keiner andern Form bedienen. Es braucht dabei zwei Zeugen, die den letzten Willen unverzüglich durch die nächste Amtsstelle beurkunden lassen müssen.

Einsetzen von Erben und Vermächtnisnehmern
Wer ein neues Testament verfasst, widerruft zuerst mal alle allenfalls vorher schon gemachten Verfügungen. Dieser Widerruf steht am Anfang des Testaments. Dann folgt die Erbeinsetzung: Es werden die gesetzlichen und die nicht-gesetzlichen Erben genannt. Neben den Erben gibt es noch die Vermächtnisse: Damit werden Gegenstände, Geldbeträge oder Immobilien an jemanden vermacht. Die Vermächtnisnehmer, zum Beispiel Stiftungen, gute Werke oder Staaten, haben keine Rechten und Pflichten als Erben. Sie können sich nicht in den Erbgang einmischen, sondern das Zugesprochene einfach annehmen oder ablehnen. Ein Vermächtnis darf nie Pflichtteile verletzen.

Teilungsanordnungen und Bedingungen
Um Streitereien unter den Erben zu vermeiden, kann der Erblasser namentlich bei komplexeren Vermögensverhältnissen genaue Teilungsanordnungen machen. Beispiel: "Ich räume meiner Frau das Recht ein, die von ihr gewünschten Vermögensteile unter Anrechnung an ihren Erbteil aus dem gesamten Nachlass auszuwählen."
Schliesslich kann ein Testament auch noch Auflagen und Bedingungen enthalten: "Tochter Katrin soll für den Hund sorgen und Tochter Sonja erhält die Jacht nur dann, wenn sie einen Meer-begeisterten Mann heiratet." Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, der damit nicht einverstanden ist, kann die Erbschaft ausschlagen.

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