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Beim Pensionskassenvorbezug für den Kauf von Wohneigentum gibt es im Grundbuch eine Veräusserungsbeschränkung

Frage von Dr. S. F. in B.: „Stimmt es, dass ein Pensionskassenvorbezug für den Kauf von Wohneigentum im Grundbuch vermerkt wird?“

Antwort: Das für die Immobilienfinanzierung vorbezogene Pensionskassenkapital bleibt auf jeden Fall bis zur Pensionierung im Vorsorgekreislauf. Deshalb wird das erworbene Objekt im Grundbuch tatsächlich mit einer Veräusserungsbeschränkung belegt. Wird das Wohneigentum verkauft oder mit einer verkaufsähnlichen Nutzniessung für Dritte versehen, muss das vorbezogene Pensionskassenkapital grundsätzlich an die betroffene Pensionskasse zurückbezahlt werden. Dabei wird die beim Vorbezug geleistete Steuer zurückerstattet.

Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht
Es gibt zwei Ausnahmen von der direkten Rückerstattungspflicht des Vorbezugs aus der Pensionskasse: Erstens, wenn das Wohneigentum an einen vorsorgerechtlich Begünstigten wie minderjährige Kinder, den Ehegatten oder den Ex-Ehegatten übertragen wird. Dann wird die begünstigte Person rückzahlungspflichtig, wenn sie das Eigentum an Dritte veräussert. Zweitens, wenn der Erlös aus der Veräusserung mindestens im Umfang des Vorbezugs innert zwei Jahren wiederum in selbst bewohntes Wohneigentum investiert wird. In diesem Fall kann der Vorbezugsbetrag bis zur Abwicklung des neuen Kaufs in einer Freizügigkeitseinrichtung der Berufsvorsorge parkiert werden.

Sowohl die Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezugs wegen des Verkaufs des Wohneigentums wie auch das stets bestehende Recht auf freiwillige Rückzahlungen des Vorbezugs bestehen bis drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen. Dabei müssen jeweils mindestens 20‘000 Franken zurückerstattet werden.



 
 

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