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Newsletter der ABC Ärzteberatung
>ABC Info< – Aktuelle Informationen der Ärzteberatung ABC – 2021-06 Wir freuen uns, Sie als Leserin oder Leser dieser Ausgabe der >ABC Info< zu begrüssen.
Die Themen dieser Ausgabe:
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Gespräch mit Dr. med. Simone Egli und Dr. med. Maria Mayer: «Das Wagnis in die Selbstständigkeit eingehen!»
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Dr. med. Simone Egli, 36-jährig (Bild links), und Dr. med. Maria Mayer, 38-jährig (Bild rechts), beide bis vor Kurzem Oberärztinnen im Luzerner Kantonsspital, werden ab 1. Juli 2021 als neue Gesellschafterinnen in die als einfache Gesellschaft geführte Gruppenpraxis Römerhof in Alpnach Dorf eintreten. Dies geschieht im Rahmen der Nachfolgeregelung von einem der bisherigen zwei Gesellschafter. Im Gespräch mit den ABC-E-News geben die beiden verheirateten Ärztinnen mit Kindern einen Einblick in die Motivation für ihren Gang in die Selbständigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis und die damit verbundenen Schritte.
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Serie über die Vorsorge LXXI: Für Besserverdienende ist es schon fast ein strategisches Muss, die Altersvorsorge in zwei Pensionskassen aufzubauen
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Selbständigerwerbende und im Angestelltenverhältnis Tätige dürfen laut Gesetz im Hinblick auf ihre optimale Altersvorsorge bei mehreren Pensionskassen versichert sein. Das gilt selbstverständlich auch für gutverdienende Ärztinnen und Ärzte sowie andere Medizinalpersonen. Zumal es heute laut den führenden Altersvorsorgespezialisten für alle Erwerbstätigen, die ein höheres Jahreseinkommen erzielen, schon fast ein strategisches Muss ist, die Altersvorsorge in zwei Pensionskassen aufzubauen. Damit wird einerseits das Pensionskassenrisiko aufgeteilt. Zum andern ist es möglich, mit den versicherten Lohnteilen über 129'060 Franken im Hinblick auf die Altersvorsorge individuell von der langfristigen Börsenentwicklung zu profitieren. Lesen Sie, wie das geht.
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Finanzmarktaufsicht FINMA greift durch: Gewinne des Geschäfts mit Krankenzusatzversicherungen werden gedeckelt
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Der Schutz vor Missbrauch in der Krankenzusatzversicherung ist besonders wichtig, weil ältere oder chronisch kranke Menschen ihre Versicherungsdeckung kaum mehr wechseln können und daher der Wettbewerb in diesem Segment eingeschränkt ist. Zum Schutz der Krankenzusatzversicherten vor missbräuchlichen Prämien und Ungleichbehandlungen hat die Finanzmarktaufsicht FINMA das Rundschreiben über die Krankenzusatzversicherung verschärft und in der teilrevidierten Fassung auf den 1. Juni 2021 in Kraft gesetzt. Besonders einschneidend ist die Deckelung der möglichen Gewinne im Geschäft mit den Krankenzusatzversicherungen.
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Revidiertes Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft: Der Pflichtteil der Kinder wird gestutzt und dem Ehepartner kann man bis zu drei Vierteln des Vermögens vererben
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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021 entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen: Der Pflichtteil beträgt nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Über die andere Hälfte kann frei verfügt werden.
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Das «Nationalen Zentrums für Cybersicherheit NCSC» warnt: Akteure im Gesundheitswesen, nehmt die Cyberbedrohungen ernst!
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Eindringliche Warnung im Halbjahresbericht 2020/2 des «Nationalen Zentrums für Cybersicherheit NCSC» an alle Akteure im Schweizer Gesundheitswesen: Die Digitalisierung schreitet im Gesundheitswesen rasch voran. Globalisierte Lieferketten und computergesteuerte Logistik durchdringen den Praxisalltag. Patientendossiers werden digital geführt. Wie in anderen Bereichen vergrössert sich dadurch die potenzielle Angriffsfläche für die weltweit immer aggressiveren Cyberkriminellen. Das ist im Gesundheitswesen besonders heikel, weil die Patientendaten einerseits besonders schützenswerte Personendaten sind und anderseits, wie beispielsweise die Ergebnisse früherer medizinischer Untersuchungen, bei Verlust nicht mehr nachträglich erhoben werden können. Deshalb gilt: Im Gesundheitswesen müssen alle Mitarbeitenden für die Abwehr von Cyberangriffen besonders geschult und sensibilisiert werden.
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Wie kann man bei den vier Pensionskassen für die Ärzteschaft und andere Medizinalpersonen die unverheiratete Lebenspartnerin oder den unverheirateten Lebenspartner begünstigen?
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«Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den direkten Anspruchsberechtigten folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen aus der Pensionskasse vorsehen: Natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.» Diese Kann-Formel für die Begünstigung des Konkubinatspartners steht in Artikel 20a des «Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG». Jede Pensionskasse kann selbst bestimmen, wie sie die Kann-Formel umsetzt. Lesen Sie, was die vier Pensionskassen für die Ärzteschaft und andere Medizinalpersonen, nämlich die «Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG», die «Medpension vsao asmac», die «SSO-Vorsorgestiftung für zahnmedizinische Berufe» sowie die «Vorsorgestiftung VSAO Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte», aus der gesetzlichen Kann-Formel für die Konkubinatspartnerbegünstigung machen.
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