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Berufshaftpflichtversicherung

Frage von Dr. med. U. S. in B.: «Ich bin zu 80 Prozent Angestellter Chefarzt für kardiovaskuläre Rehabilitation sowie zu 20 Prozent Facharzt an einer Universitätsklinik. Beide medizinischen Institutionen haben gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherungen für ihre angestellten Ärztinnen und Ärzte. Gemäss der Auskunft von einigen Versicherern können jedoch je nach Deckungsumfang der institutionellen Berufshaftpflichtversicherungen Deckungslücken bestehen, beispielsweise hinsichtlich persönlicher Haftung, Regressansprüchen oder weiterer berufsspezifischer Risiken wie Erster Hilfe. Deshalb könnte eine ergänzende persönliche Berufshaftpflichtversicherung unter Umständen sinnvoll sein. Stimmt das?»

«Ergänzende Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherungen zu einer reinen Angestelltentätigkeit sind uns weder bei Ärztinnen und Ärzten noch in anderen Berufsgruppen bekannt»
Wir unterbreiteten die Leserfrage der Medienstelle der AXA Schweiz. Hier deren Antwort: «Als Arbeitgeber sind die Spitäler grundsätzlich für durch ihre angestellten Ärztinnen und Ärzte verursachte Schäden verantwortlich und haftbar. Es liegt somit im Interesse der Spitäler, eine möglichst umfassende Betriebshaftpflichtversicherung für das Spital und seine Angestellten abzuschliessen. Die auf dem schweizerischen Versicherungsmarkt für Spitäler erhältlichen Betriebshaftpflichtversicherungen bieten dabei einen sehr breit gefächerten Schutz, wodurch allfällige Deckungslücken so weit wie möglich vermieden werden sollen.
Ergänzende Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherungen zu einer reinen Angestelltentätigkeit sind uns weder bei Ärztinnen und Ärzten noch in anderen Berufsgruppen bekannt. Wir bieten entsprechend auch keine diesbezüglichen Beratungen an.»

Aber: Ärztinnen und Ärzte brauchen neben der Berufshaftpflichtversicherung auch eine umfassende private Haftpflichtversicherung
Das schrieben wir in den ABC-E-News vom März 2026: «Es ist eine Selbstverständlichkeit: Ärztinnen und Ärzte müssen zur Erlangung der Berufsausübungsbewilligung den zuständigen Behörden den Nachweis einer genügenden Arzthaftpflichtversicherung erbringen. Aber: Ärztinnen und Ärzte sollten auch privat eine genügende freiwillige Haftpflichtversicherung abschliessen, die alle ihre möglichen privaten Haftpflichtrisiken absichert. Mitgedeckt sein sollten namentlich Haftpflichtfälle aufgrund von grobfahrlässigem Handeln, Haftpflichtfälle aufgrund der Nutzung fremder Fahrzeuge oder Haftpflichtfälle aufgrund von gar nicht so seltenen unentgeltlichen medizinischen Tätigkeiten.»

«Premium-Paket für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte»
Das «Premium-Paket für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte» ergänzt die normale private Haftpflichtversicherung namentlich mit vier Deckungserweiterungen:

  • Grobfahrlässigkeit: Dank der Deckungserweiterung «Grobfahrlässigkeit» werden die Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung selbst bei grober Fahrlässigkeit nicht gekürzt.
  • Unentgeltliche medizinische Tätigkeiten: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die im Rahmen von privaten Hilfeleistungen, in einem Verein, als Fachreferenz oder als Fachlehrerin oder Fachlehrer einer medizinischen Tätigkeit nachgehen, sind dank dieser Deckungserweiterung haftpflichtrechtlich abgesichert.
  • Schlüsselverlust: Sind der Spitalschlüssel, der Praxisschlüssel, der Schlüssel zu den Geschäftsräumen oder der Schlüssel zu der Wohnung nicht mehr auffindbar, werden dank dieser Deckungserweiterung die Kosten für den Schlüsseldienst und auch allfällige Schlossänderungskosten übernommen.
  • Nutzung fremder Motorfahrzeuge: Diese Deckungserweiterung bietet Schutz vor Schäden aus der Nutzung fremder Fahrzeuge. Eingeschlossen sind auch Schäden aufgrund des Carsharings oder aufgrund der Nutzung von Mietfahrzeugen.


Die Einzelheiten zur umfassenden privaten Haftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte sind HIER zu finden.

 

 
 

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