Aufgrund des Berichts «Handlungsoptionen bei der Krankentaggeldversicherung» vom 19. August 2026 unterstreicht der Bundesrat: «Das heutige Krankentaggeldsystem ist ausreichend. Eine grundlegende Änderung ist daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt.» Dies gilt zudem auch darum, weil am 1. Januar 2027 das überarbeitete «Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern» in Kraft tritt. Wichtige Teile dieses neuen Freizügigkeitsabkommens sind eine Vorleistungspflicht der Krankentaggeldversicherer sowie eine Auffanglösung für Unternehmen, die ohne eigenes Verschulden keine Krankentaggeldversicherung finden.
Hoher Abdeckungsgrad der freiwilligen Krankentaggeldversicherung
Dem Bericht «Handlungsoptionen bei der Krankentaggeldversicherung» ist zu entnehmen: Der Abdeckungsgrad der Krankentaggeldversicherung ist in der Schweiz insgesamt gut. Diese Versicherung gewährleistet für die allermeisten Arbeitnehmenden einen Schutz vor Erwerbsausfall bei Krankheit. Die Abdeckung liegt bei über 85 Prozent in Unternehmen mit mindestens drei Beschäftigten und bei über 90 Prozent in Betrieben mit mehr als 50 Angestellten.
Nur etwa 0,5 Prozent der Unternehmen konnten keine Versicherung abschliessen, weil ihre Aufnahme abgelehnt wurde oder kein Angebot verfügbar war. Davon betroffen sind etwa 0,13 Prozent der Arbeitnehmenden in der Schweiz. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Mitarbeitende von Mikrounternehmen mit einer bis zwei beschäftigten Personen. In dieser Gruppe beläuft sich der Anteil der versicherten Personen auf 44 Prozent.
«Obligatorium ist nicht notwendig»
Die allermeisten Unternehmen ohne Versicherung verfügen über interne Regelungen zur Lohnfortzahlung, deren Funktionsweise mit einer Krankentagegeldversicherung vergleichbar ist.
Die festgestellten Zugangshürden betreffen eine beschränkte Anzahl Fälle und können besser durch punktuelle Anpassungen des bestehenden Systems beseitigt werden. Auf dem Weg ist dafür das überarbeitete «Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern», das am 1. Januar 2027 in Kraft tritt.
Unter diesen Voraussetzungen ist der Bundesrat der Ansicht, dass derzeit weder umfassende Systemänderungen noch die Einführung eines allgemeinen Versicherungsobligatoriums notwendig sind.
Die kommende Vorleistungspflicht
Mit dem überarbeiteten «Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeldversicherern», das am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, wird eine Vorleistungspflicht eingeführt: Kommt es bei einem Versichererwechsel oder bei einem Arbeitgeberwechsel zu Uneinigkeiten zwischen dem bisherigen Versicherer und dem neuen Versicherer, geht der bisherige Versicherer zunächst in Vorleistung. Die Koordination zwischen den beteiligten Versicherern erfolgt dann erst im Anschluss. Das gibt dem versicherten Arbeitgeber Planungssicherheit. Und bei fälligen Leistungen kann keine Deckungslücke mehr entstehen.
Die kommende Auffanglösung für Unternehmen, die ohne eigenes Verschulden keine Krankentaggeldversicherung finden
Ein wichtiger Baustein des überarbeiteten «Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeldversicherern» ist eine Auffanglösung für Unternehmen, die unverschuldet keine Krankentaggeldversicherung mehr finden. Hintergrund sind Fälle, in denen Versicherer aufgrund hoher Schadenlast oder struktureller Risiken dem betroffenen Unternehmen keine Offerten mehr abgeben oder Prämienaufschläge von mehreren Hundert Prozent verlangen.
Künftig soll in solchen Konstellationen ein festgelegter Mechanismus greifen: Betroffene Unternehmen werden entweder beim bestehenden Vorversicherer unter Einhaltung einer limitierten Prämiensatzerhöhung wieder aufgenommen oder gemäss einem Zuweisungsmechanismus einem Versicherer zugeteilt. Als Mindestvoraussetzungen gelten dabei, dass das Unternehmen die Situation nicht selbst verschuldet hat, bei mindestens drei Versicherern abgewiesen wurde oder mit einer Prämienerhöhung von mehr als 200 Prozent konfrontiert war.
Damit soll künftig wirksam verhindert werden, dass Unternehmen und deren Mitarbeitende faktisch ohne Krankentaggelddeckung dastehen.