Mit der «Reform AHV 2030», die bis zum 11. September 2026 in der Vernehmlassung war und demnächst vor das Parlament kommt, will der Bundesrat neben der Förderung der Weiterarbeit nach 65 Jahren auch bestehende AHV-Beitragslücken schliessen. Und damit jährlich 600 Millionen Franken AHV-Zusatzeinnahmen erzielen. Zur Kasse gebeten werden dabei namentlich die Selbständigerwerbenden, die Bezügerinnen und Bezüger von Unfalltaggeldern und Krankentaggeldern sowie die Unternehmensaktionäre, die sich gerne von den AHV-Beiträgen befreite überhöhte Dividenden auszahlen. Alles ist nachzulesen im Dokument «Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG (Reform AHV 2030)» - Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens».
Höhere AHV-Beträge für selbständige Ärztinnen und Ärzte
Der AHV-Beitragssatz für Selbstständigerwerbende beträgt derzeit 8,1 Prozent und für Unselbstständigerwerbende 8,7 Prozent. Mit der «Reform AHV 2030» soll der maximale Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden demjenigen der Arbeitnehmenden angeglichen und von 8,1 Prozent auf 8,7 Prozent angehoben werden.
Kommt dazu: Die Selbstständigerwerbenden mit Einkommen von weniger als 60’500 Franken kommen in den Genuss der sinkenden AHV-Beitragsskala: Je tiefer das Einkommen ist, desto tiefer ist der AHV-Beitragssatz. Der Mindestsatz beträgt 4,35 Prozent bei jährlichen Einkommen bis zu 17’600 Franken. Aufgrund der flexibleren Erwerbsformen kommt es heute häufiger vor, dass hauptberuflich Unselbstständigerwerbende zusätzlich ein selbstständiges Einkommen im Nebenberuf erzielen und damit beitragsmässig bevorzugt behandelt werden, auch wenn sie insgesamt ein hohes Einkommen erzielen. Die sinkende Beitragsskala steht mithin im Widerspruch zur Rechtsgleichheit. Aber: Mit der «Reform AHV 2030» soll aus sozialpolitischen Gründen die sinkende AHV-Beitragsskala für Selbstständigerwerbende nicht gänzlich abgeschafft, aber den veränderten Erwerbsformen angepasst werden. Die Obergrenze soll um einen Drittel auf jährlich 40’500 Franken Einkommen gesenkt werden.
Die Erhöhung der AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden können der AHV bis zum Jahr 2040 jährliche Mehreinnahmen von 250 Millionen Franken bringen.
Einschränkung bei Einkäufen in die Pensionskasse von Selbstständigerwerbenden
Selbstständigerwerbende können die «persönlichen Einlagen», die sie für ihre freiwillige berufliche Vorsorge in eine Pensionskasse einbringen, vom rohen AHV-pflichtigen Einkommen in Abzug bringen, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. Die Bestimmung wird vom Bundesgericht so interpretiert, dass Selbstständigerwerbende nicht nur laufende Beiträge, sondern auch 50 Prozent der Pensionskasseneinkäufe vom rohen AHV-pflichtigen Einkommen abziehen können. Demgegenüber sind Einkäufe, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vornehmen, nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen vom massgebenden AHV-Lohn ausgenommen: Sie sind nur dann und soweit abziehbar, als die Arbeitgeber zu deren Leistung nach Reglement oder Statuten der Vorsorgeeinrichtung verpflichtet sind. In der Praxis kommt es indessen kaum je vor, dass Arbeitnehmende einen reglementarischen Anspruch auf Einkäufe durch die Arbeitgeber haben.
Im Vergleich zu den Unselbstständigerwerbenden sind die Selbstständigerwerbenden somit übermässig privilegiert. Von der AHV-Beitragsfreiheit der Hälfte der Einkaufssummen in die Pensionskasse profitieren heute nur sehr wenige, überdurchschnittlich gutverdienende Selbstständigerwerbende.
Mit der «Reform AHV 2030» soll der Abzug vom rohen AHV-pflichtigen Einkommen Selbstständigerwerbender deshalb auf die laufenden Pensionskassenbeiträge beschränkt werden. Pensionskasseneinkäufe sollen hingegen vom rohen AHV-pflichtigen Einkommen nicht mehr abgezogen werden können. Beiträge an die Säule 3a sind im Übrigen auch weiterhin nicht von der AHV-Beitragserhebung ausgenommen.
Die Beschränkung der Abzugsmöglichkeit für Pensionskasseneinkäufe der Selbständigerwerbenden soll in den Jahren 2031 bis 2040 jährlich AHV-Mehreinnahmen von 40 Millionen Franken bringen.
AHV-Beiträge auf Unfall- und Krankentaggeldern
So steht es im Dokument «Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG (Reform AHV 2030)» - Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens»: «Alle Unfall- und Krankentaggelder gemäss dem Unfallversicherungsgesetz, dem Krankenversicherungsgesetz und dem Versicherungsvertragsgesetz, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden, sollen künftig dem massgebenden AHV-Lohn gleichgestellt werden. Somit sind darauf Sozialversicherungsbeiträge wie die AHV-Beiträge zu entrichten. Dies soll unabhängig davon sein, ob die Versicherung oder der Arbeitgeber die Taggelder ausbezahlt. Abrechnungspflichtig ist hingegen nur der Arbeitgeber und dies auch dann, wenn die Versicherung die Taggelder ausrichtet. Denn die Wahl, ob der Arbeitgeber seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit selbst nachkommt oder hierfür eine Versicherungslösung sucht, obliegt einzig ihm. Der Arbeitgeber entrichtet somit auch während der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge, die sich im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Lohn anhand der Höhe des Taggelds bemessen.»
Die Erhebung von Beiträgen auf Unfall- und Krankentaggeldern würde auf der Beitragsseite zu erheblichen Mehreinnahmen für die AHV führen. In der Annahme, dass der Gesamtbetrag der Taggelder im Verlauf der Zeit analog zu den beitragspflichtigen Einkommen zunimmt, würde diese Massnahme zu AHV-Mehreinnahmen von 390 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 450 Millionen Franken im Jahr 2040 führen.
AHV-Beiträge auf überhöhten Dividenden an Unternehmer-Aktionäre
Angestellte einer Kapitalgesellschaft, die gleichzeitig Beteiligungsrechte dieses Unternehmens besitzen, können sowohl einen AHV-beitragspflichtigen Lohn als auch eine AHV-beitragsfreie Dividende beziehen. Grundsätzlich gilt die vom Unternehmen bei der Auszahlung vorgenommene Qualifizierung. Um die Gesamtsteuer- und Gesamtbeitragsbelastung des Unternehmens und der Entgeltempfängerinnen und Entgeltempfänger zu optimieren, besteht die Möglichkeit, weniger Lohn und dafür eine überhöhte Dividende auszuzahlen.
Um Missbräuche besser bekämpfen zu können, muss der Schwellenwert, ab dem Dividendenzahlungen an Arbeitnehmende, die Beteiligungsrechte besitzen, als AHV-beitragsrechtlich massgebender Lohn gelten, klar festgelegt werden. So lassen sich Missbrauchsfälle reduzieren und die Rechtssicherheit für die Kapitalgesellschaften und die betroffenen Personen erhöhen. Künftig soll eine Dividende als überhöht gelten, wenn ihre Rendite 15 Prozent des investierten Kapitals übersteigt. Der darüberliegende Betrag gilt für die Berechnung der AHV-Beiträge als massgebender Lohn. Und: Dies soll nur auf Personen mit einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft angewendet werden können.
Hinsichtlich der erwarteten AHV-Mehreinnahmen aus dieser Massnahme steht im Dokument «Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG (Reform AHV 2030)» - Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens»: «Diese Massnahme dient der Bekämpfung von Missbräuchen und soll auch eine präventive Wirkung entfalten. Die Anzahl der Fälle, in denen AHV-Beiträge auf Dividenden erhoben werden müssen, und die finanziellen Auswirkungen davon, werden vom Verhalten der betroffenen Unternehmen abhängen und können deshalb nicht quantifiziert werden.»