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Elektronisches-PatientendossieNoch in diesem Jahr sollen alle Einwohnerinnen und Einwohner in der Schweiz ein Elektronisches Patientendossier EPD eröffnen können. Und mit der vom Parlament im Frühjahr 2021 endgültig angenommenen Motion «Covid-19. Die Digitalisierung im Gesundheitswesen beschleunigen» wird der Bundesrat verbindlich beauftragt, das Elektronische Patentendossier für die ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte obligatorisch zu machen. All das hat die Ärztinnen und Ärzte aus der Reserve gelockt. In der Medienmitteilung «Die Position der FMH zum Elektronischen Patientendossier EPD» vom 5. Mai 2021 wird verlangt: Das Elektronische Patientendossier muss sich auch an den Bedürfnissen der Ärzteschaft ausrichten. Was heisst das?

etfFrage von Dr. med. K. A. in B.: «Ich, 42-jährig, bin in einer erfolgreichen Gemeinschaftspraxis tätig. Ihre laufende Berichterstattung über die längerfristig offenbar unweigerlich fallenden Pensionskassenrenten hat mich aufgeweckt: Man muss, so denke ich, neben der AHV und der Pensionskasse zusätzlich selbst vorsorgen, wenn man im Pensionsalter ein genügendes Einkommen haben will. Bereits zahle ich den höchstmöglichen Betrag in die steuerbegünstigte freiwillige Vorsorgesäule 3a ein. Zudem will ich künftig im Rahmen der freien Selbstvorsorge wegen des langen Zeithorizonts bis zu meiner Pensionierung in Aktien investieren. Soll ich das in Form von börsengehandelten Indexfonds ETF oder in Form von Einzelaktien oder in Form eines Mix aus ETFs und Einzelaktien tun?»

ScheidungDas Bundesgericht hat in fünf wegweisenden Urteilen wichtige Fragen zum Unterhaltsrecht geklärt und teilweise die bisherige Praxis geändert. Zur Berechnung sämtlicher Arten von Unterhalt für Kinder oder Ehegatten ist künftig nur noch eine bestimmte Methode anzuwenden. Zudem nimmt das Bundesgericht eine Praxisänderung bei der Frage vor, wann einem Ehegatten nach der Trennung oder Scheidung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeitzuzumuten ist und in welchen Fällen von einer lebensprägenden Ehe auszugehen ist.

DigitalisierungFaxübermittlung von Coronadaten, Abwesenheit eines elektronischen Impfausweises, Dauerverzögerung des Elektronischen Patientendossiers: Dem Schweizer Parlament ist der Kragen geplatzt. Deshalb haben der Nationalrat am 25. September 2020 und der Ständerat am 8. März 2021 die Motion «Covid-19. Die Digitalisierung im Gesundheitswesen beschleunigen» angenommen. Mit der Motion wird der Bundesrat verbindlich beauftragt, tätig zu werden. Es geht namentlich darum, das Elektronische Patientendossier rasch für alle Akteure zur Norm zu erklären. Ergänzend dazu haben die führenden Gesundheitsverbände, darunter die FMH, die Allianz «Digitale Transformation im Gesundheitswesen» gegründet.

QR-CodePostFinance hat das Enddatum der heutigen roten und orangen Einzahlungsscheine auf den 30. September 2022 festgelegt. PostFinance unterstützt damit die Digitalisierung des Zahlungsverkehrs und die entsprechenden Nachfolgeprodukte QR-Rechnung und eBill. Die roten und orangen Einzahlungsscheine werden somit für alle Schweizer Bankkunden definitiv abgelöst. Arztpraxen und andere medizinische Einrichtungen, die noch nicht auf die QR-Rechnung, eBill oder eine Kombination davon umgestellt haben, müssen jetzt handeln.

Pandemieversicherung«Konzept einer Pandemieversicherung wird vorerst nicht weiterverfolgt», lautet der Titel der bundesrätlichen Medienmitteilung vom 1. April 2021. Demnach hat das Eidgenössische Finanzdepartement EFD den Bundesrat am 31. März 2021 über die Abklärungen betreffend eine Pandemieversicherung informiert. Im Zentrum standen dabei die zusammen mit der Versicherungsbranche geleisteten Arbeiten sowie der Entscheid, die Arbeiten am Konzept vorerst nicht fortzuführen. Im Klartext: Das Projekt für eine obligatorische Schweizer Pandemieversicherung ist vom Bundesrat versenkt worden.

E-TrottinettFrage von Dr. med. G. A. in Z.: «Ich bin ein Fan von E-Trottinetten. Mein Sohn, 14-jährig, und meine Tochter, 17-jährig, nutzen unser privates E-Trottinett. Und in unserer Gemeinschaftspraxis mit verschiedenen ärztlichen Disziplinen haben wir zwei E-Trottinette für Hausbesuche. Ich frage mich nun, wie wir die E-Trottinette und deren Nutzung korrekt versichern, damit alle möglichen Versicherungsrisiken abgedeckt sind.»

aelterer-Ehemann-mit-juengerer-EhefrauFrage von Dr. med. U. M. : «In Ihren letzten ‘ABC-E-News 2/2021’ informieren Sie uns, dass die Höhe der Beiträge an die AHV, die IV und die EO einer nichterwerbstätigen Ehefrau, die das Pensionsalter noch nicht erreicht hat und deren Ehemann im Pensionsalter ist, aufgrund des Vermögens und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen berechnet wird. Dabei bemessen sich bei Verheirateten die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, mittels der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Bei einem hohen Vermögen und Renteneinkommen können die fälligen Beiträge bis zu 25'150 Franken pro Jahr erreichen. Dazu habe ich eine konkrete Frage: Wieviel muss ich im Pensionsalter noch teilzeitarbeiten, damit die nichterwerbstätige jüngere Ehefrau von der Nichterwerbstätigen-AHV-Beitragspflicht befreit wird?»

Arzt-uebertraegtEin Arzt gibt die Arbeitstätigkeit für seine Einmannpraxisaktiengesellschaft A. AG auf. Er ist fortan nur noch für die Gemeinschaftspraxisaktiengesellschaft B. AG tätig, deren Mitaktionär und Verwaltungsratspräsident er ist. Aufgrund eines Aktionärsbindungsvertrags hat er seinen Patientenstamm im Wert von 173'000 Franken von der A. AG kostenlos in die B. AG eingebracht. Die Steuerbehörde wertet diese kostenlose Verschiebung des Patientenstamms als verdeckte Gewinnausschüttung der A. AG. Diese muss deshalb eine Gewinnaufrechnung von 150'000 Franken versteuern. Das Bundesgericht lehnt eine Beschwerde gegen diesen Steuerentscheid ab. Lesen Sie einen Einblick in die Erwägungen der Bundesrichter.

CovidimpfungFrage von Frau Dr. med. R. V. in G. : «Im Dienste des bestmöglichen Gesundheitsschutzes für meine Praxismitarbeitenden sowie für meine Patientinnen und Patienten will ich, dass sich meine Praxismitarbeitenden gegen COVID-19 impfen lassen. Eine bei mir teilzeitarbeitende Medizinische Praxisassistentin hat mir schon vor einiger Zeit signalisiert, dass für sie eine COVID-19-Impfung nicht infrage kommt. Darf ich meine Praxismitarbeitenden zwingen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen?»

Thomas-Sauter_UNZ_Pascal_TriponezProf. Dr. med. Thomas Sauter (Bild), Leiter Bildung, eHealth und Telenotfallmedizin am Universitären Notfallzentrum des Inselspitals, Universitätsspital Bern, wurde von der Universitätsleitung der Universität Bern zum Stiftungsprofessor für Telenotfallmedizin gewählt. Die Assistenzprofessur wurde dank der Unterstützung durch den Touring Club Schweiz TCS errichtet. Sie befasst sich mit «eHealth» auf dem Gebiet der Notfallmedizin und ist weltweit eine der ganz wenigen ihrer Art. Ziel ist es, die Digitalisierung der Notfallmedizin in der Schweiz voranzubringen.

Junges-Paar2017 nutzten rund zwei von drei Personen in der Schweiz eines oder mehrere Mittel der Empfängnisverhütung. Am häufigsten wurden mit 42 Prozent Kondome und mit 31 Prozent die Pille eingesetzt. 1992 benutzte noch mehr als die Hälfte der verhütenden Frauen die Pille. Es zeichnet sich somit eine Verschiebung weg von der Pille hin zu anderen hormonellen Verhütungsmethoden ab. Im Vergleich zum Ausland ist die Benutzung von Kondomen in der Schweiz hoch, allerdings geht deren Verwendung bei den jungen Männern seit 2007 zurück. Dies sind unlängst veröffentlichte Ergebnisse der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2017 des Bundesamtes für Statistik.

PandemieEine Pandemie verstösst gegen sämtliche Prinzipien der Versicherbarkeit: Sie ereignet sich weltweit zur selben Zeit, lässt sich kaum diversifizieren und ist in ihrer Schätzbarkeit stark eingeschränkt. Der Bund und die Versicherungswirtschaft suchen daher nach risikopartnerschaftlichen Lösungsansätzen in Form einer Poollösung im Rahmen einer Risikopartnerschaft zwischen Versicherten, Bund und Versicherungswirtschaft. Damit liessen sich die wirtschaftlichen Folgen einer Pandemie in Zukunft besser abfedern. Lesen Sie dazu sechs Fragen und Antworten zum Grossrisiko Pandemie.

Saeule-3aWer 2021 als Erwerbstätiger ohne Pensionskasse 20 Prozent seines Nettoeinkommens, höchstens aber 34'416 Franken, oder als Angehöriger einer Pensionskasse höchstens 6'883 Franken in die steuerbegünstigte Vorsorgesäule 3a einzahlt, kann diesen Betrag vollständig vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Doppelverdienende Ehepaare können zweimal profitieren. Im Coronakrisenjahr 2020 kam dieses Säule 3a-Sparen aufgrund von Lohnausfällen wegen Kurzarbeit oder Entlassungen offenbar etwas unter Druck: Gemäss einer Umfrage des Onlinevergleichsdienstes Comparis.ch haben im letzten Jahr über 20 Prozent der Säule 3a-Sparer weniger oder gar nicht in diese gebundene Vorsorge investiert. Gleichwohl: Für Ärztinnen und Ärzte sowie andere Medizinalpersonen gibt es vorteilhafte Vorsorgesäule 3a-Lösungen.

Arzt-will-sich-pensionieren-lassenFrage von Dr. L. S. in Z.: «Als selbständiger Arzt will ich mich in diesem Jahr 2021 mit 65 Jahren pensionieren lassen. Meine Ehefrau, die derzeit in meiner Praxis arbeitet, ist dann allerdings erst 57 Jahre alt. Wir wollen gemeinsam den Ruhestand geniessen, weshalb die Ehefrau keine bezahlte Stelle mehr anstrebt. Jetzt habe ich festgestellt, dass wir für meine nichterwerbstätige Ehefrau bis zu ihrem ordentlichen Pensionsalter erhebliche ‘AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige’ aufgrund unseres Vermögens und Renteneinkommens zahlen müssen. Das scheint mir doch etwas ‘krass’ zu sein, da wir in sehr guten Verhältnissen leben. Gibt es da nicht Ausweichlösungen zwecks Einsparung von AHV-Beiträgen, wie eine ‘fiktive’ Kleinanstellung, Meldung meiner Ehefrau als Arbeitslose beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV oder die jüngst beschlossene Überbrückungsrente?» Lesen Sie unsere Originalantwort an Dr. L. S.

Verwandtenunterstuetzung«Wegen der Coronakrise zeichnet sich ein deutlicher Anstieg in der Sozialhilfe ab», steht im neusten Analysepapier «Coronapandemie: Aktuelle Lage und zukünftige Herausforderungen für die Sozialhilfe» der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS. Somit könnten es künftig mehr Gutverdiener und Vermögende mit dem Verwandtenunterstützungsartikel 328 des Zivilgesetzbuches zu tun bekommen: «Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.“

Steuerparadies-ZugDer am 7. Januar 2021 von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) veröffentlichte Steuerausschöpfungsindex 2021 gibt an, in welchem Ausmass die Steuerpflichtigen durch Steuern der Kantone und Gemeinden unterschiedlich belastet werden. Im Schweizer Durchschnitt schöpfen die Kantone und Gemeinden 24,7 Prozent ihres Ressourcenpotenzials durch Fiskalabgaben aus. Den tiefsten Wert weist das Steuerparadies Zug (Bild) mit lediglich 11 Prozent aus. Erfahren Sie, wie hoch die Steuerbelastung in Ihrem Wohnsitzkanton ist.

ZusatzversicherungDie Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellt aufgrund ihrer jüngsten Analysen fest, dass Rechnungen im Bereich der Krankenzusatzversicherung häufig intransparent sind und zum Teil unbegründet hoch oder ungerechtfertigt scheinen. Die FINMA erwartet von den Versicherern ein wirksameres Controlling, um solchen Missständen zu begegnen. Zudem fordert die FINMA die Versicherer auf, die Verträge mit den Leistungserbringern, den Ärztinnen und Ärzten sowie den Spitälern, zu überprüfen und wo nötig zu verbessern. Nur unter diesen Voraussetzungen wird die FINMA neue Spitalzusatzversicherungsprodukte genehmigen.

Aerztin-mit-ComputerproblemMitarbeitende in kleinen und mittleren Schweizer Unternehmen und damit auch in Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen unterschätzen die Gefahr von Cyberattacken für den eigenen Betrieb. Um dieses von den eigenen Mitarbeitenden ausgehende Cyberrisiko zu senken, braucht es Sensibilisierungsmassnahmen und die Vorbereitung von Notfallszenarien. Das zeigt eine aktuelle Studie der ZHAW Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften und von Allianz Suisse.

Ergaenzungsleistungen-EhepaarAm 1. Januar 2021 ist das revidierte «Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung» in Kraft getreten. Ein im schweizerischen Sozialversicherungssystem noch nie dagewesene Neuerung ist die Rückerstattungspflicht der ab 2021 ausbezahlten Ergänzungsleistungen durch die Erben, wenn der Nachlass eines Ergänzungsleistungsbezügers 40'000 Franken übersteigt. Aufgrund mehrerer Anfragen erklären wir, wie diese Rückerstattungspflicht ausgestaltet ist und präsentieren ein gut nachvollziehbares Beispiel dafür.

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